Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G_2/2024 KI-generiert

Dismissal of Request for Clarification Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 8G_2/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 2024 in das Erläuterungsgesuch von A.________ vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Request for Clarification Due to Unpaid Cost Advance: September 2024 in das Erläuterungsgesuch von A.________ vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,

Schlagwörter

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Invalidenversicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand Eilvorabentscheidungsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission of the application for explanation due to non-payment of the cost advance, applied in simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the basis for declaring non-admission because the required advance payment was not made.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8G_2/2024

Urteil vom 21. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 2024

(8C_273/2024 [Beschluss IV.2024.00131]).

Nach Einsicht

in das Erläuterungsgesuch von A.________ vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,

in die Verfügung vom 21. Oktober 2024, womit A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist bis zum 5. November 2024 gesetzt wurde,

in die Verfügung vom 4. Dezember 2024, mit welcher das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Polla