Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G_2/2011 KI-generiert

Federal Court Refuses Clarification on Remedial Compensation for Procedural Defect in Lower Courts

Geschäftsnummer 8G_2/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint made by an individual against a decision by a cantonal administrative court regarding invalidity insurance. The individual had previously contested a ruling from the administrative court, which was dismissed by the federal court. Subsequently, the individual’s legal representative submitted a request for clarification, arguing that despite a procedural error affecting the case, the federal court failed to return the matter to the lower court to reassess the claimant's right to legal costs against the administrative body. The federal court assessed the request and found no grounds to modify its prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 68 BGG; Federal Court Refuses Clarification on Remedial Compensation for Procedural Defect in Lower Courts: The individual had previously contested a ruling from the administrative court, which was dismissed by the federal court. Subsequently, the individual’s legal representative submitted a request for clarification, arguing that despite a procedural error affecting the case, the federal court failed to return the matter to the lower court to reassess the claimant's right to legal costs against the administrative body. The federal court assessed the request and found no grounds to modify its prior decision.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensmangel Anspruch auf rechtliches Gehör voller Ersatz Entschädigung für Justizirrtümer Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG

Cited for the procedure to decide on the explanation request without written exchange.

Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the Tribunal's power to explain or correct a decision upon written request.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G_2/2011

Urteil vom 25. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 7. Februar 2011 (8C_370/2010) wies das Bundesgericht die von V.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. März 2010 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (Dispositiv Ziffer 1). Die IV-Stelle Luzern wurde verpflichtet, ihn für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Dispositiv Ziffer 3). Damit wurde gemäss Erwägung 5.6 des bundesgerichtlichen Urteils der in diesem Verfahren geheilten Verletzung des Gehörsanspruchs Rechnung getragen.

B. Mit als "Erläuterungsgesuch" überschriebener Eingabe vom 22. Februar 2011 macht der Rechtsvertreter von V.________ geltend, obwohl der Verfahrensmangel sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren begangen worden sei, habe das Bundesgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit auch diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle befinde. Das Urteil sei daher in diesem Sinne zu ergänzen.

Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktionsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Art. 66 Abs. 3 BGG , wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht, gilt gemäss Art. 68 Abs. 4 BGG auch für die Parteientschädigung. Gestützt auf diese Bestimmung wurde in Dispositiv Ziffer 3 des Urteils 8C_370/2010 dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens in der Sache, eine Parteientschädigung zu Lasten der obsiegenden IV-Stelle auferlegt.

2.2 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Eine Abänderung kommt grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache vollständig bestätigt (THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2008, N. 24 zu Art. 68 BGG ). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann eine Neuverteilung dann vorgenommen werden, wenn und soweit die Änderung in der Sache dies rechtfertigt (vgl. BGE 144 II 144 E. 4 152). Ist dies nicht der Fall (weil der angefochtene Entscheid vollumfänglich bestätigt oder nur geringfügig geändert wurde), besteht grundsätzlich kein Anlass, auf den vorinstanzlichen Entscheid über die Parteientschädigung zurückzukommen (BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, N. 48 zu Art. 68 BGG ).

2.3 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Dispositiv des Urteils 8C_370/2010 unvollständig redigiert wäre. Mit der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde gemäss Dispositiv Ziffer 1 blieb es bei der gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 18. März 2010 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.

2.4 Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern einer der übrigen in Art. 129 Abs. 1 BGG genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein sollte.

2.5 Das Erläuterungsgesuch ist daher, soweit zulässig, unbegründet, weshalb es ohne Schriftenwechsel (Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG ) erledigt wird.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer