Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G_2/2010 KI-generiert

Claimant's Request for Clarification of Supreme Court Judgment Dismissed

Geschäftsnummer 8G_2/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for clarification was submitted regarding a previous decision related to an accident insurance claim. The applicant had initially filed a complaint against a denial of benefits by the insurance provider, which was dismissed by a lower court due to lack of evidence linking the accident to the claimed health issues. The Federal Tribunal had previously annulled the lower court's decision, directing the insurer to reassess the claimant's entitlement to benefits based on proper evaluation. In the current clarification request, the applicant argued that the tribunal's ruling was unclear. However, the court found no merit in the request, concluding there was no ambiguity in their prior decision. Consequently, the clarification request was rejected, and court costs were imposed on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Clarification of Supreme Court Judgment Dismissed: The applicant had initially filed a complaint against a denial of benefits by the insurance provider, which was dismissed by a lower court due to lack of evidence linking the accident to the claimed health issues. The Federal Tribunal had previously annulled the lower court's decision, directing the insurer to reassess the claimant's entitlement to benefits based on proper evaluation. In the current clarification request, the applicant argued that the tribunal's ruling was unclear. However, the court found no merit in the request, concluding there was no ambiguity in their prior decision. Consequently, the clarification request was rejected, and court costs were imposed on the applicant.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Streitgegenstand Gegendarstellung Fragepflicht Klagefrist Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the unsuccessful applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G_2/2010

Urteil vom 6. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

R.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Gesuchstellerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_408/2009

vom 25. Mai 2010.

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2009 eine Beschwerde der R.________ gegen einen leistungsablehnenden Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft abwies, weil es in der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 22. April 2000 und den von der Versicherten geklagten gesundheitlichen Einschränkungen Beweislosigkeit annahm,

dass das Bundesgericht die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge,

dass das Bundesgericht in E 7.3 seines Urteils insbesondere erwog, die Beschwerdegegnerin habe durch eine rechtskonforme Begutachtung zu klären, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen,

dass R.________ ein Gesuch um Erläuterung dieses bundesgerichtlichen Urteils einreicht,

dass wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt ( Art. 129 Abs. 1 BGG ),

dass die Erwägungen einer Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen),

dass die Gesuchstellerin nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll,

dass es insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils unklar oder zweideutig sein sollte,

dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010 mit weiteren Hinweisen), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer