Federal Supreme Court Grants Access to Classified Documents for Administrative Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involves an ongoing administrative investigation led by a professor regarding the Swiss military intelligence's contacts with South Africa from 1982 to 1998. Concurrently, the Swiss federal prosecution is conducting a police investigation against unknown parties for alleged illegal intelligence activities and violations of regulations related to military materials. The professor requested access to documents from this police investigation, seeking information pertinent to potential misconduct by officials involved in the military and diplomatic relations with South Africa. The federal prosecution subsequently filed a request to the court to release the prosecutor overseeing the investigation from confidentiality obligations to provide the necessary information.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 BStP, Art. 14 Abs. 1 BStP, Art. 320 Ziff. 2 StGB, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Grants Access to Classified Documents for Administrative Investigation: Concurrently, the Swiss federal prosecution is conducting a police investigation against unknown parties for alleged illegal intelligence activities and violations of regulations related to military materials. The professor requested access to documents from this police investigation, seeking information pertinent to potential misconduct by officials involved in the military and diplomatic relations with South Africa. The federal prosecution subsequently filed a request to the court to release the prosecutor overseeing the investigation from confidentiality obligations to provide the necessary information.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the decision not to impose costs (implied, as the decision states 'Es werden keine Kosten erhoben'). Note: In this decision from 2002, costs were likely governed by the procedural law then in force, but based on standard practice and the structure, this is assumed to cover the cost ruling in item 2. (Assuming 'LTF' here refers to the relevant procedural code for costs at the time, though the explicit citation 'Art. 66 al. 1 LTF' is inferred from the standard structure for cost orders, even if the specific code is not fully specified as BStP or its successor in the cost section itself).
Cited in the reasoning as the enabling legal basis (definition of the competent authority) for the Appeals Chamber to decide on the release from official secrecy.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8G.98/2002 /kra
Urteil vom 4. September 2002
Anklagekammer
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nay, Raselli,
Gerichtsschreiber Monn.
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Gesuchstellerin.
Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) führt zur Zeit unter der Leitung von Professor Dr. Rainer Schweizer eine Administrativuntersuchung zur Abklärung von Kontakten des schweizerischen militärischen Nachrichtendienstes zu Südafrika in den Jahren 1982 bis 1998.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt zudem ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des verbotenen Nachrichtendienstes sowie der Widerhandlungen gegen die ABC-Verordnung, das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz (Referenz BA/EAI/2/99/01). Das Verfahren wird durch den stellvertretenden Staatsanwalt Dr. Hansjörg Stadler geleitet.
Unter anderem mit Schreiben vom 29. Juli 2002 wandte sich Professor Schweizer an die Schweizerische Bundesanwaltschaft. Er beantragte, es sei ihm Einsicht in die Dokumente des laufenden Ermittlungsverfahrens BA/EAI/2/99/01 zu gewähren und Auskunft zu fünf Fragen zu erteilen.
B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 2. September 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der verfahrensleitende stellvertretende Staatsanwalt, Dr. Hansjörg Stadler, zwecks Leistung der verlangten Auskunft und Akteneinsicht für das Administrativverfahren des VBS, beschränkt auf den in diesem Gesuch beschriebenen Umfang der Ermittlungsakten mit der Referenz BA/EAI/2/99/01, von seiner Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts führt die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei ( Art. 11 BStP ). Der Bundesanwalt sowie seine Vertreter stehen nur administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates ( Art. 14 Abs. 1 BStP ). Folglich ist die Anklagekammer die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB , die darüber zu entscheiden hat, ob der Bundesanwalt oder seine Vertreter für die im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse vom Amtsgeheimnis zu entbinden seien oder nicht.
2. Gemäss den Ausführungen im Gesuch auf S. 3 besteht insoweit ein direkter Zusammenhang zwischen den Ermittlungen der Gesuchstellerin und der Administrativuntersuchung von Professor Schweizer, als es um Kontakte von Mitarbeitern des südafrikanischen Militärs und militärischen Nachrichtendienstes oder von südafrikanischen Gesellschaften zum VBS geht. In Frage kommen folglich Auskünfte und Dokumente, die Hinweise enthalten über
- Verbindungen von Mitarbeitenden des VBS zu Angestellten des südafrikanischen Geheimdienstes und der Armee,
- Verbindungen von Mitarbeitenden des VBS zu Dr. Wouter Basson, seinen "Strohmännern" und anderen am "Project X.________" in Südafrika beteiligten Personen,
- Kontakte von Y.________, Z._________ und W.________ zu Mitarbeitenden des VBS
- sowie über Kontakte von Personen in der Schweiz, die Dr. Wouter Basson unterstützt haben sollen.
Es ist offensichtlich, dass die vom Professor Schweizer verlangten Auskünfte und Dokumente zur Abklärung der Frage, ob Mitarbeitende des VBS Verfehlungen begangen haben, nötig sind. Nach der Darstellung der Gesuchstellerin wird der Zweck des bei ihr geführten Ermittlungsverfahrens durch die Bekanntgabe der Informationen nicht gefährdet. Was den Datenschutz betrifft, kann auf die Ausführungen im Gesuch verwiesen werden. Insbesondere wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Weitergabe von sensiblen Personendaten mit Auflagen gemäss Art. 19 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes verbinden wird (Gesuch S. 4).
Das Gesuch ist aus den genannten Gründen gutzuheissen.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
1. Das Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und Staatsanwalt Dr. Hansjörg Stadler in Bezug auf die von Professor Dr. Rainer Schweizer geführte Administrativuntersuchung im oben umschriebenen Umfang der Ermittlungsakten mit der Referenz BA/EAI/2/99/01 vom Amtsgeheimnis entbunden.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2002
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: