Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.94/2002 KI-generiert

Federal Indictment Chamber Ruling on Jurisdiction for Cross-Canton Shoplifting and Related Offenses

Geschäftsnummer 8G.94/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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On June 18, 2002, a Mongolian national, along with two minors, entered Switzerland from France with the intention to commit shoplifting. They were apprehended the following day by customs when trying to leave the country. The individual confessed to having committed several thefts in multiple locations including Delémont, Moutier, and Montreux. The minors were sentenced in the Canton of Solothurn, but there was a dispute among the authorities of four different cantons regarding which jurisdiction should prosecute the adult suspect. The prosecution from Solothurn requested clarification on the appropriate jurisdiction for the adult, prompting discussions involving the authorities from Bern, Jura, and Vaud, each asserting different claims of responsibility for the case.

Legislator-Regeste

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Art. 346 Abs. 1 Satz, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 3 StGB, Art. 348 Abs. 1 StGB, Art. 372 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Federal Indictment Chamber Ruling on Jurisdiction for Cross-Canton Shoplifting and Related Offenses: They were apprehended the following day by customs when trying to leave the country. The individual confessed to having committed several thefts in multiple locations including Delémont, Moutier, and Montreux. The minors were sentenced in the Canton of Solothurn, but there was a dispute among the authorities of four different cantons regarding which jurisdiction should prosecute the adult suspect. The prosecution from Solothurn requested clarification on the appropriate jurisdiction for the adult, prompting discussions involving the authorities from Bern, Jura, and Vaud, each asserting different claims of responsibility for the case.

Schlagwörter

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grenzüberschreitende Zuständigkeit zusammenhängende Diebstähle geringfügige Übertretung Strafuntersuchung Anklage strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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8G.5/2000
Urteil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18.
BGE 123 IV 23
Jurisdictional Dispute Between Cantonal Prosecutor's Offices Upheld by Swiss Federal Indictment Chamber
8G.76/2002
Bei nur vier Ladendiebstählen, die in drei Kantonen begangen wurden, fehlt es jedoch an einem solchen Schwergewicht (Urteile 8G.76/2002 vom 29.
8G.65/1998
8G.51/1998
2b/bb, und 8G.51/1998 vom 29.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive (Order 2) regarding the non-imposition of costs.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3). Therefore, it is excluded based on the rules.

Art. 139 Ziff. 3 StGB

Cited as the offense (gang theft) carrying the heaviest penalty, which determines jurisdiction.

Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB

Cited as the general rule for determining jurisdiction based on where the criminal act was committed.

Art. 348 Abs. 1 StGB

Cited to dismiss the possibility of Solothurn being the jurisdiction based on the place of apprehension.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited again in the reasoning to justify applying the criterion of the first committed offense by analogy.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited as the rule for jurisdiction when offenses carry the same penalty (used by analogy later).

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited to establish that jurisdiction lies with the place where the offense carrying the heaviest penalty was committed.

Art. 372 StGB

Cited regarding the specific rules for prosecuting minors involved with adults.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.94/2002 /pai

Urteil vom 24. September 2002

Anklagekammer

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Karlen,

Gerichtsschreiber Monn.

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,

Procureur général du canton du Jura, Le Château, case postale 9, 2900 Porrentruy,

Juge d'instruction du canton de Vaud, rue du Valentin 34, 1014 Lausanne.

Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen X.________ alias Y.________.

Sachverhalt:

A. Am 18. Juni 2002 reisten der mongolische Staatsangehörige X.________ alias Y.________ und zwei minderjährige Jugendliche von Frankreich kommend in Kleinlützel/SO in die Schweiz ein, um hier, wie sie gegenüber der Polizei nach anfänglichem Leugnen gestanden, Ladendiebstähle zu begehen. Am nächsten Tag wurden die drei Personen von der Zollpatrouille angehalten, als sie die Schweiz in Kleinlützel wieder verlassen wollten. X.________ gab zu, sie hätten in Delémont/JU, Moutier/BE, Montreux/VD und eventuell in Twann/BE Ladendiebstähle begangen. Zusätzlich werden den Drei Widerhandlungen gegen das ANAG und das SVG vorgeworfen. Die beiden minderjährigen Beteiligten wurden im Kanton Solothurn am 24. Juli 2002 zu einer Einschliessungsstrafe verurteilt. In Bezug auf X.________ vermochten sich die Behörden der Kantone Solothurn, Bern, Waadt und Jura in der Gerichtsstandsfrage nicht zu einigen.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wendet sich mit Eingabe vom 26. August 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der Gerichtsstand für X.________ zu bestimmen. Dieser liege jedenfalls nicht im Kanton Solothurn (act. 1).

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2002, es seien die Behörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Angeschuldigten X.________ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 7).

Der Juge d'instruction du canton de Vaud und der Procureur général de la République et canton du Jura haben sich am 30. August 2002 und 5. September 2002 vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Ihrer Ansicht nach sind die Behörden des Kantons Solothurn für zuständig zu erklären (act. 8 und 10).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde ( Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB ). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ).

Der Beschuldigte hat seinen eigenen Angaben zufolge zusammen mit zwei Mittätern mehrere Ladendiebstähle begangen. Da sie zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist sind, kommt bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB in Frage. Dabei handelt es sich um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt, weshalb die Widerhandlungen gegen das ANAG und das SVG bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht zu berücksichtigen sind.

Als für den Gerichtsstand massgebende Tatorte des bandenmässigen Diebstahls kommen nur die Kantone Bern, Jura und Waadt in Frage, während der Kanton Solothurn, wo der Beschuldigte nur geringfügigere Straftaten begangen haben soll, als Tatort ausscheidet.

Der Kanton Solothurn kann im Übrigen auch nicht in Anwendung von Art. 348 Abs. 1 StGB , der einen Anknüpfungspunkt an dem Ort, wo der Täter betreten wird, vorsieht, als Gerichtsstand bezeichnet werden, weil die mutmasslichen Tatorte bekannt sind.

Der Kanton Solothurn kommt auch nicht deshalb als Gerichtsstand in Frage, weil die beiden minderjährigen Beteiligten dort bereits zu Einschliessungsstrafen verurteilt worden sind. Haben Jugendliche als Mittäter zusammen mit Erwachsenen delinquiert, sind sie an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu verfolgen und zu beurteilen, während sich der Gerichtsstand für die beteiligten Erwachsenen nach den allgemeinen Regeln bestimmt ( Art. 372 StGB ; Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 347).

2. Sind die strafbaren Handlungen, für die jemand verfolgt wird, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ). Im vorliegenden Fall ist bisher in keinem der Tatortkantone Bern, Jura und Waadt eine Strafanzeige eingegangen oder auf andere Weise eine Untersuchung angehoben worden. Folglich versagt dieses Kriterium.

In dieser Situation sind nach der Rechtsprechung die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in dem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18. Februar 2000, E. 2d; BGE 123 IV 23 E. 2a). Bei nur vier Ladendiebstählen, die in drei Kantonen begangen wurden, fehlt es jedoch an einem solchen Schwergewicht (Urteile 8G.76/2002 vom 29. Juli 2002, E. 2, 8G.65/1998 vom 20. Oktober 1998, E. 2b/bb, und 8G.51/1998 vom 29. Juli 1998, E. 3a). Auch dieses Kriterium führt im vorliegenden Fall nicht weiter.

3. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, rechtfertigt es sich, in Analogie zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat.

Es ist unstrittig und wird insbesondere vom Procureur général de la République et canton du Jura in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 5. September 2002 nicht in Frage gestellt, dass der Beschuldigte zuerst in Delémont/JU einen Diebstahl begangen hat. Folglich sind die Behörden dieses Kantons für zuständig zu erklären.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Jura werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die X.________ alias Y.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2002

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: