Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.91/2003 KI-generiert

Cantonal Jurisdiction Dispute over Multi-Offence Criminal Investigation (Glarus v. Lucerne)

Geschäftsnummer 8G.91/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while working at a nightclub, was suspected of money laundering after exchanging a significant amount of cash at a bank, which prompted the bank to report the activity to authorities. Investigations revealed that the individual embezzled a large sum of money from the nightclub and had also stolen weapons. Subsequently, the prosecution from one canton requested the transfer of the case to another, arguing that the most serious offense occurred in a different jurisdiction. However, the request was denied, leading to a dispute between the cantonal authorities regarding jurisdiction. The case ultimately was brought before the federal tribunal to determine which canton had the appropriate jurisdiction for prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Cantonal Jurisdiction Dispute over Multi-Offence Criminal Investigation (Glarus v. Lucerne): Investigations revealed that the individual embezzled a large sum of money from the nightclub and had also stolen weapons. Subsequently, the prosecution from one canton requested the transfer of the case to another, arguing that the most serious offense occurred in a different jurisdiction. However, the request was denied, leading to a dispute between the cantonal authorities regarding jurisdiction. The case ultimately was brought before the federal tribunal to determine which canton had the appropriate jurisdiction for prosecution.

Schlagwörter

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Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. X.________ Strafuntersuchung Verbrechen gegen Personen qualifizierte Geldwäscherei Zuständigkeitsfragen Höchststrafe Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Ziff. 1 StGB

Cited to establish the penalty severity for embezzlement, which is lower than qualified money laundering.

Art. 139 Ziff. 1 StGB

Cited to establish the penalty severity for theft, which is lower than qualified money laundering.

Art. 305bis Ziff. 2 StGB

Cited to establish the penalty severity for qualified money laundering, which determines jurisdiction.

Art. 305bis Ziff. 1 StGB

Cited to establish the penalty severity for simple money laundering, used in the subsidiary jurisdictional analysis.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for declaring Glarus competent because qualified money laundering is the offense carrying the heaviest penalty.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited as the subsidiary basis for declaring Glarus competent because the investigation started there, applicable if only simpler offenses were considered.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.91/2003 /pai

Urteil vom 2. September 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. X.________.

Sachverhalt:

A. X._______ wechselte unter anderem am 29. August, 30. Oktober und 18. November 2002 insgesamt 58'520 Franken bei der Glarner Kantonalbank in Glarus und Niederurnen/GL in grössere Banknoten um. Dies kam den Verantwortlichen der Bank verdächtig vor. Sie meldeten die ersten beiden Vorfälle deshalb am 6. November 2002 der Meldestelle für Geldwäscherei, und diese informierte ihrerseits am 8. November 2002 das Glarner Verhöramt über den "geldwäschereiverdächtigen Vorgang".

Gestützt auf diese Information eröffnete das Glarner Verhöramt ein Untersuchungsverfahren gegen X._______. Die Ermittlungen ergaben, dass dieser entgegen den ersten Vermutungen mit Drogen nichts zu tun hatte. Statt dessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte, der seit Anfang 1999 in einer Diskothek in Kriens/LU gearbeitet hatte, an seinem Arbeitsort von Mitte 1999 bis Januar 2003 insgesamt ca. 740'000 Franken veruntreut und für persönliche Bedürfnisse ausgegeben haben soll. Weiter stellte sich heraus, dass er im November 1998 in Glarus und Schwanden/GL zwei Waffen gestohlen haben soll.

Die Glarner Kantonspolizei verzeigte ihn in Ihrem Schlussbericht vom 27. März 2003 zur Hauptsache wegen mehrfacher Veruntreuung, Geldwäscherei und Diebstahls.

B. Mit Schreiben vom 9. April 2003 ersuchte das Glarner Verhöramt die Behörden des Kantons Luzern um Übernahme des Verfahrens, da sich der Tatort des Hauptdeliktes, d.h. der mehrfachen Veruntreuung, in Kriens/LU befinde.

Das Amtsstatthalteramt Luzern lehnte das Übernahmebegehren mit Schreiben vom 24. Juni 2003 ab, da bei den mit gleicher Strafe bedrohten Delikten die Untersuchung zuerst im Kanton Glarus angehoben worden sei und zudem der Deliktsort bei den schwersten Delikten, d.h. der qualifizierten Geldwäscherei und den qualifizierten Drogendelikten, im Kanton Glarus liege.

Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung.

C. Das Verhöramt des Kantons Glarus wendet sich mit Eingabe vom 30. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern zur Führung der Strafuntersuchung gegen X._______ für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2003, das Gesuch sei abzuweisen (act. 5).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Bei der Frage des Gerichtsstands ist davon auszugehen, was als strafbare Handlung im Zeitpunkt des Urteils der Anklagekammer überhaupt in Frage kommt.

Drogendelikte können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Ermittlungen mit Drogen nichts zu tun hatte (act. 1 S. 1). Dies wird von der Gesuchsgegnerin mindestens sinngemäss anerkannt (act. 5 S. 2).

In Bezug auf die Geldwäscherei schliesst der Gesuchsteller eine qualifizierte Tat aus, weil dazu ein Umsatz von mehr als 100'000 Franken nötig sei und der Beschuldigte insgesamt lediglich 58'520 Franken gewaschen habe (act. 1 S. 1/2). Die zweite Annahme stimmt mit den Akten nicht überein. Der Gesuchsteller verweist auf act. I/1, den Schlussbericht der Glarner Kantonspolizei vom 27. März 2003. Diesem Bericht ist auf S. 9 zu entnehmen, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten der Verdacht besteht, dass sich die Geldwäscherei "im Bereich von mehreren hunderttausend Franken bewegen" könnte. Der Beschuldigte hat denn auch auf die Frage, welches Geld er an den Bankschaltern gewechselt habe, wörtlich ausgesagt: "Das Geld, welches ich für Warenkäufe wie Boot, Auto, Uhren etc. brauchte. Ich konnte ja nicht Barzahlungen in 100er-Noten machen. Auch für grössere Posteinzahlungen wie z.B. für den Mercedes, wechselte ich das Geld vorher. Ich wechselte das Geld jeweils bei der Glarner Kantonalbank in Glarus, Näfels und Niederurnen und einmal in Bilten" (act. I/7 Dep. 39). Bei dieser Sachlage ist für die Frage des Gerichtsstands davon auszugehen, dass ein Verdacht auf qualifizierte Geldwäscherei besteht.

2. Qualifizierte Geldwäscherei ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis sowie einer obligatorischen zusätzlichen Busse bis zu einer Million Franken bedroht ( Art. 305bis Ziff. 2 StGB ). Veruntreuung ( Art. 138 Ziff. 1 StGB ) und Diebstahl ( Art. 139 Ziff. 1 StGB ) sind demgegenüber mit einer geringeren Strafe bedroht, weil neben Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis keine Busse angedroht ist (Urteil der Anklagekammer G.29/1990 vom 22. Juni 1990). Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist folglich der Kanton Glarus für zuständig zu erklären.

Dazu kommt, dass dem Beschuldigten neben der Veruntreuung im Kanton Luzern auch noch ein Diebstahl von zwei Waffen im Kanton Glarus vorgeworfen wird. Läge eine einfache Geldwäscherei vor, die gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bedroht ist, und käme es deshalb bei der Frage des Gerichtsstands nur auf die Veruntreuung und den Diebstahl an, die mit der gleichen höheren Strafe bedroht sind, so wäre gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ebenfalls der Kanton Glarus zuständig, weil dort die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

Davon, dass diese Lösung unbillig wäre (vgl. act. 1 S. 3), kann offensichtlich nicht die Rede sein.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, und es werden die Behörden des Kantons Glarus für berechtigt und verpflichtet erklärt, die X._______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2003

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: