Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.90/2003 KI-generiert

Seizure of Slot Machine Cash Upheld in Gambling Act Violation Case

Geschäftsnummer 8G.90/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person under investigation for potential violations of gambling laws, during which authorities confiscated gaming machines and cash found in a restaurant. The individual challenged the seizure of the cash, arguing that it was not derived from illegal activities and was needed for personal expenses. However, the authorities maintained that there was sufficient suspicion that the cash originated from unlawful actions. As a result, the individual's complaint regarding the confiscated money was dismissed, while another complaint related to the gaming machines was withdrawn.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG; Seizure of Slot Machine Cash Upheld in Gambling Act Violation Case: The individual challenged the seizure of the cash, arguing that it was not derived from illegal activities and was needed for personal expenses. However, the authorities maintained that there was sufficient suspicion that the cash originated from unlawful actions. As a result, the individual's complaint regarding the confiscated money was dismissed, while another complaint related to the gaming machines was withdrawn.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Glücksspiele mit Geldeinsatz Ertrag Pfändung von Guthaben Spielbankenabgabe Nachpfändung Barauszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in the final orders regarding the imposition of court costs based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.90/2003

8G.110/2003 /kra

Urteil vom 6. November 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme.

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz beschlagnahmten die zuständigen Untersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) am 28. Juli 2003 zwei Spielautomaten Super Cherry 600 sowie einen Spielautomaten Gems & Gold, die sich im Saal des Restaurants A.________ in Liestal und in einem Hinterhof befanden. Die dagegen bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde hat X.________ am 19. September 2003 zurückgezogen. Dieses Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (8G.90/2003).

B. Mit Verfügung vom 8. September 2003 beschlagnahmte die ESBK Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 2'840.--, welches in den zwei Automaten vorgefunden wurde, die im Saal des Restaurants aufgestellt waren.

Mit fristgerechter Eingabe vom 12. September 2003 erhebt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei ihm raschmöglichst zurückzuerstatten (8G.101/2003, act. 1).

Die ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen (act. 3).

Der Beschwerdeführer hat sich innert zweimal erstreckter Frist am 22. Oktober 2003 zur Stellungnahme der ESBK vernehmen lassen. Er beantragt, die Verfügung vom 8. September 2003 sei aufzuheben und das zur Einziehung beschlagnahmte Geld sei ihm zurückzuerstatten (act. 10).

Die ESBK hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 an ihrem Antrag fest (act. 12).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Spielautomaten seien lediglich durch ihn und seinen Vater, die spielsüchtig seien und deshalb in sämtlichen Casinos der Schweiz Spielverbot hätten, privat benutzt worden. Das beschlagnahmte Geld stamme deshalb nicht aus einer strafbaren Handlung.

Dem steht entgegen, dass die beiden Geräte - um deren Geldinhalt es im vorliegenden Verfahren noch geht - nicht in privaten Räumlichkeiten, sondern im öffentlich zugänglichen Saal des Restaurants aufgestellt waren. Der Beschwerdeführer hat denn auch an einer Einvernahme vom 1. September 2003 zugegeben, es gebe in Liestal zehn bis fünfzehn spielsüchtige Personen, die zu ihm ins Lokal gekommen seien, um an den Automaten zu spielen (act. 3 S. 3 mit Hinweis auf Beilage 3 S. 2). Dass diese Personen nach dem Spiel ihr Geld wieder zurückerhalten hätten, erscheint als unwahrscheinlich, wurden in den Automaten doch fast 3'000 Franken vorgefunden. Im zweiten Schriftenwechsel äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Aussage vom 1. September 2003 nicht (vgl. act. 10), obwohl die ESBK in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf verwiesen hat. Gesamthaft gesehen besteht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ein hinreichender Verdacht, dass das beschlagnahmte Geld aus strafbaren Handlungen stammen könnte. Ein solcher Anfangsverdacht reicht jedoch für die Beschlagnahme des Geldes aus ( BGE 124 IV 313 E. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dringend auf das beschlagnahmte Geld angewiesen, um damit anstehende Forderungen zu begleichen. Darauf ist nicht einzutreten. Weder der Beschwerde noch der Eingabe im zweiten Schriftenwechsel ist etwas über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen. Mit blossen Behauptungen, die in keiner Weise belegt oder wenigstens glaubhaft gemacht werden, kann die vorliegende Beschwerde jedoch nicht begründet werden.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 VStrR , Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde im Verfahren 8G.90/2003 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Beschwerde im Verfahren 8G.110/2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2003

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: