Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.67/2000 KI-generiert

Suspect Denied Pre-Trial Release Due to Flight Risk and Misappropriated Funds

Geschäftsnummer 8G.67/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for release from pre-trial detention after being held on serious charges, including the suspicion of a crime involving a significant amount of money. His initial request for release was denied by the examining magistrate due to concerns about the risk of flight, given the nature of the alleged offense and his financial resources, which could facilitate an escape. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, maintaining that he should be released. However, the court found that the evidence and circumstances indicated a persistent flight risk related to the serious nature of the charges and the individual's potential access to resources that would enable him to evade prosecution. The case highlights the complexities involved in balancing the rights of the accused against the state's interest in ensuring that individuals do not abscond from criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 2 BStP, Art. 36a OG, Art. 44 BStP, Art. 44 Ziff. 1 BStP; Suspect Denied Pre-Trial Release Due to Flight Risk and Misappropriated Funds: His initial request for release was denied by the examining magistrate due to concerns about the risk of flight, given the nature of the alleged offense and his financial resources, which could facilitate an escape. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, maintaining that he should be released. However, the court found that the evidence and circumstances indicated a persistent flight risk related to the serious nature of the charges and the individual's potential access to resources that would enable him to evade prosecution. The case highlights the complexities involved in balancing the rights of the accused against the state's interest in ensuring that individuals do not abscond from criminal proceedings.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Fluchtgefahr Bürge Strafzumessungsgrad Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 2 BStP
Haftentlassung ( Art. 52 Abs. 2 BStP );
Art. 36a OG
nach Art. 36a OG in Erwägung:
Art. 44 BStP
1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl
Art. 44 Ziff. 1 BStP
1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 1/6]

8G.67/2000/bue

A N K L A G E K A M M E R

*

6. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,

Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.

In Sachen

Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,

Bern,

gegen

Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern

betreffend

Haftentlassung ( Art. 52 Abs. 2 BStP );

hat sich ergeben:

D.- Mit Gesuch vom 10. November 2000 beantragte Dino Bellasi dem

Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss

an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der

Untersuchungshaft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 21. November 2000 wies der Stellvertreter der

Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.

E.- Mit Beschwerde vom 23. November 2000 beantragt Dino Bellasi der

Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu

entlassen.

Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen

Teilen an seiner Beschwerde fest.

Die Anklagekammer zieht im Verfahren

nach Art. 36a OG in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl

erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder

Kollusionsgefahr besteht.

Den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde zu Recht nicht.

2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen

Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie

vor dringender Fluchtverdacht bestehe.

a) Fluchtverdacht bzw. Fluchtgefahr kann insbesondere angenommen werden,

wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird ( Art.

44 Ziff. 1 BStP ). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit

indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten

drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht

schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise

besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht

nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die

Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb

immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen

werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).

b) Der Beschwerdeführer muss auf Grund der massgeblichen gegenwärtigen

Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen

Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende

Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des

Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.

Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8

Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht

geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer

könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland

absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.

gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).

Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und

USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt

er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im

selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins

Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden

könnten.

Auf Grund dieser konkreten Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass

sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland

entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm

gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt

er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben

möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.

c) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich

nicht begegnen.

d) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte

aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die

Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu

verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.

3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem

Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.

4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in

Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der

Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der

Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten

bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden

Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2000

Im Namen der Anklagekammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber: