Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.51/2003 KI-generiert

Cantonal Jurisdiction Dispute Resolved by Indictment Acceptance

Geschäftsnummer 8G.51/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A public figure has been engaged in activism against ritual animal slaughter, leading to a criminal investigation against him for racial discrimination. Following initial legal proceedings and a decision by a district court that was later overturned on formal grounds, further complaints were filed regarding his activities in another jurisdiction. In response to a clarification of jurisdiction requests due to ongoing legal issues, this case involved questions about the proper court to judge the alleged offenses. Ultimately, it was determined that the authorities in one canton acknowledged their jurisdiction, rendering the request for clarification obsolete.

Legislator-Regeste

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Art. 261bis StGB, Art. 351 StGB; Cantonal Jurisdiction Dispute Resolved by Indictment Acceptance: Following initial legal proceedings and a decision by a district court that was later overturned on formal grounds, further complaints were filed regarding his activities in another jurisdiction. In response to a clarification of jurisdiction requests due to ongoing legal issues, this case involved questions about the proper court to judge the alleged offenses. Ultimately, it was determined that the authorities in one canton acknowledged their jurisdiction, rendering the request for clarification obsolete.

Schlagwörter

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Bestimmung des Gerichtsstandes Anklage Zuständigkeitsgründe Strafuntersuchung Rassenkonflikt Schiedsgerichtsbarkeit Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 351 StGB

Cited in the reasoning to explain that the Federal Tribunal's Indictment Chamber only handles intercantonal conflict of jurisdiction, which is the context of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

8G.51/2003 /kra

Beschluss vom 12. Mai 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eva Nill, Rudolf Diesel-Strasse 2, 8404 Winterthur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes.

Sachverhalt:

A. Erwin Kessler kämpft seit Jahren gegen das Schächten und ist diesbezüglich publizistisch tätig. Dabei zieht er Parallelen zwischen den rituellen Schlachtungen und der Missachtung von Bestimmungen des Tierschutzes. Die Bezirksanwaltschaft Bülach/ZH führt seit längerem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB . Es wurde Anklage erhoben, und am 5. Dezember 2001 fällte das Bezirksgericht Bülach einen ersten Entscheid. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid jedoch aus formellen Gründen am 20. August 2002 wieder auf. Am 28. Mai 2003 findet vor dem Bezirksgericht Bülach eine neue Verhandlung statt.

Nach dem ersten Entscheid des Bezirksgerichts Bülach gingen beim Bezirksamt Münchwilen/TG weitere Anzeigen gegen Erwin Kessler ein, weil dieser in dessen Zuständigkeitskreis wohnt und von dort aus in den neuen Fällen publizistisch tätig geworden ist. Nachdem das Bezirksamt Münchwilen von der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils erfahren hatte, wandte es sich am 14. November 2002 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bülach, mit der Bitte um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Anfrage wurde durch die Bezirksanwaltschaft Bülach am 22. November 2002 abschlägig beantwortet.

B. Erwin Kessler wendet sich mit Eingabe vom 15. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der Kanton Zürich, d.h. die Bezirksanwaltschaft Bülach, berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schliesst sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2003 diesem Antrag Erwin Kesslers an (act. 5).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich mit Eingabe vom 5. Mai 2003 vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (act. 7).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Soweit der Gesuchsteller beantragt, innerhalb des Kantons Zürich sei die Bezirksanwaltschaft Bülach für zuständig zu erklären, ist darauf nicht einzutreten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts befasst sich nur mit interkantonalen Gerichtsstandskonflikten und bezeichnet deshalb nur den Kanton, der für die strittige Angelegenheit zuständig ist ( Art. 351 StGB ). Ist der Gerichtsstand innerhalb eines Kantons streitig, so ist er nicht von der Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern von der zuständigen oberen kantonalen Behörde, in der Regel der Staatsanwaltschaft, festzulegen.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält in ihrer Stellungnahme an die Anklagekammer vom 5. Mai 2003 fest, dass die Bezirksanwaltschaft Bülach in der Gegenstand der Eingabe des Gesuchstellers bildenden Strafuntersuchung bereits am 28. April 2003 (Nachtrags-) Anklage an das Bezirksgericht Bülach erhoben habe, nachdem der Gerichtsstand nach Abschluss der Untersuchung durch das Bezirksamt Münchwilen anerkannt worden sei. Diese Anerkennung sei erfolgt, weil die Untersuchung im Kanton Thurgau noch vor Durchführung der neuen Verhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2003 abgeschlossen worden sei (act. 7).

Damit ist der Gerichtsstand durch die Behörden des Kantons Zürich anerkannt und nicht mehr streitig, weshalb das Gesuch als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann.

3. Es ist nicht ersichtlich, ob der Gesuchsteller rechtzeitig vor der Einreichung seines Gesuches von der Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Kantons Zürich Kenntnis erhalten hat. Folglich ist auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Behörden des Kantons Zürich ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Erwin Kessler zur Last gelegten strafbaren Handlungen anerkannt haben.

2. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2003

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: