Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.145/2003 KI-generiert

Challenge to Press Release Regarding Pending Indictment Not Actionable Appeal

Geschäftsnummer 8G.145/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A former chief of the National Alarm Center faced potential charges regarding negligent conduct in office for awarding contracts to a company he had been part of, although he did not financially benefit from this action. Following a media report of these allegations, the individual requested that the Federal Tribunal declare the press release issued by the investigative authority unlawful and sought the initiation of proceedings for a breach of official secrecy. The investigative authority responded by arguing that the complaint should be dismissed, claiming that a press release does not constitute an official act subject to appeal. The case revolves around the legality of the press release and the rights of the complainant concerning the investigative proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StGB, Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 214 Abs. 2 BStP, Art. 214 BStP, Art. 13 EMRK, Art. 11 BStP; Challenge to Press Release Regarding Pending Indictment Not Actionable Appeal: Der ehemalige Stabschef, X.________, wendet sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei festzustellen, dass die Information der Presse durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter rechtswidrig gewesen sei. Gegen diesen sei ein Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB zu eröffnen (act. 1).

Schlagwörter

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Pressemitteilung des Untersuchungsrichters Anklage Presserecht hängiges Verfahren Strafuntersuchung Beamteneigenschaft ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 StGB
Gegen diesen sei ein Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB zu eröffnen (act.
Art. 214 Abs. 1 BStP
Eine Beschwerde an die Anklagekammer gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP ist gegen Amtshandlungen (und überdies wegen Säumnis) des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zulässig.
Art. 214 Abs. 2 BStP
Art. 214 Abs. 2 BStP spricht jedoch ausdrücklich davon, dass zur Beschwerde nach Abs.
Art. 214 BStP
Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass sich bei der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren gemäss Art. 214 BStP ungeeignet ist.
Art. 13 EMRK
Art. 13 EMRK steht dieser Auffassung nicht entgegen.
Art. 11 BStP
214 BStP , sondern übt überdies die allgemeine Aufsicht über die Voruntersuchung aus ( Art. 11 BStP ).
Art. 219 Abs. 3 BStP
Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel leichtfertig erhoben, ist in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 130 IV 140
Federal Examining Magistrate Press Release Appeal Admissibility
«…Urteilskopf 130 IV 140 22. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer i.S. X. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt 8G.145/2003 vom 9. März 2004 Regeste Art. 214 Abs. 1 BStP ; Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung des Eidg. Untersuchungsrichtera…»
BB.2009.87 (2010-01-18)
Plaintiff Lacks Standing in Federal Money Laundering and Fraud Complaint
«…modifier la position juridique des parties, mais pas n’importe quel acte accompli par le MPC (arrêt du Tribunal fédéral 8G.145/2003 du 9 mars 2004, consid. 2); que, dans son courrier, le MPC se réfère certes à la plainte pénale dépo- sée par A. le 9…»
BB.2005.105 (2009-06-01)
Consul Bribery Investigation Delay Complaint Dismissed
«…und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 74 m.w.H.; einschränkend demgegenüber das Urteil des Bundes- gerichts 8G.145/2003 vom 9. März 2004). Säumnis des Bundesanwalts und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich dies…»
BB.2006.46 (2009-06-01)
Sealed Documents Not Yet Subject to Complaint
«…qualité d’autorité de surveillance (TPF BK_A 100/04 du 20 septembre 2004 consid. 3; arrêt du Tribunal fédéral 8G.145/2003 du 9 mars 2004 consid. 3), dans la mesure où l’ordonnance querellée et l’inventaire établi lors de la perqu…»
BB.2008.8 (2009-06-01)
Public Prosecutor's Office Jurisdiction in Design Protection Case Upheld
«…li par le juge d’instruction, respectivement le MPC (arrêt du Tribunal fédéral -3- 8G.145/2003 du 9 mars 2004 consid. 2; TPF BK_A 100/04 du 20 septem- bre 2004 consid. 2.1); qu'en l'espèce, la lettre du MPC ne con…»
BK.A.100.04 (2009-06-01)
Judge Not Guilty of Violating Professional Secrecy by Allowing Filming
«…n du juge d’instruction au sens strict, la Chambre d’accusation a déclaré la plainte irrecevable (cf. arrêt 8G.145/2003 du 9 mars 2004, consid. 2). 2.2 En application de la jurisprudence susmentionnée, il est douteux que la partic…»
BK.B.094.04 (2009-06-01)
Federal Prosecutor v. Journalist Access Dispute
«…lier entendre les actes liés à la procédure, susceptibles de modifier la position juridique des parties (cf. arrêt 8G.145/2003 du 9 mars 2004, consid. 2). Tel est manifestement le cas en l'espèce et le Procureur général suppléant a d’ai…»
BK.B.194.04 (2009-06-01)
Detainee's Appeal Against Family Visit Restrictions Denied Due to Collusion Risk
«…tutti gli atti legati alla procedura suscettibili di modificare la posizione giuridica delle parti (sentenza 8G.145/2003 del 9 marzo 2004, consid. 2). Ora, una deci- sione in merito alla limitazione del diritto di visita e di colloquio…»
P3 07 188 (2007-11-26) · vs
Review Authority Decision on Actionable Acts of Investigating Judge
«…odifier la posi- tion juridique des parties, mais pas n’importe quel acte accompli par le juge d’instruction (cf. arrêt 8G.145/2003 du 9 mars 2004 consid. 2, publié in SJ 2004 p. 428; arrêt du Tribunal pénal fédéral BK_A 100/2004 du 20 septembre 2004…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.145/2003 /kra

Sitzung vom 9. März 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,

gegen

Eidg. Untersuchungsrichteramt, Postfach 5959, 3001 Bern.

Gegenstand

Pressemitteilung des Untersuchungsrichters.

Sachverhalt:

A. NZZ Online berichtete am 19. Dezember 2003, der ehemalige Stabschef der Nationalen Alarmzentrale solle wegen ungetreuer Amtsführung angeklagt werden. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter sei zum Schluss gekommen, dass der Staatsbeamte mit der Auftragsvergabe an eine Firma, deren Verwaltungsrat er gewesen sei, öffentliche Interessen verletzt habe. Finanziell habe er jedoch nicht profitiert.

B. Der ehemalige Stabschef, X.________, wendet sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei festzustellen, dass die Information der Presse durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter rechtswidrig gewesen sei. Gegen diesen sei ein Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB zu eröffnen (act. 1).

Der Eidgenössische Untersuchungsrichter beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2004, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen (act. 4).

Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 26. Januar und 10. Februar 2004 an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gegen den Eidgenössischen Untersuchungsrichter ein Strafverfahren zu eröffnen, ist darauf nicht einzutreten. Dafür ist die Anklagekammer nicht zuständig.

2. Eine Beschwerde an die Anklagekammer gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP ist gegen Amtshandlungen (und überdies wegen Säumnis) des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zulässig. Es stellt sich die Frage, ob eine Pressemitteilung eine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt oder nicht.

Das Gesetz spricht nicht von "Untersuchungshandlungen", sondern von "Amtshandlungen" (französisch: opérations; italienisch: operazioni). Dies liesse den Schluss zu, dass Art. 214 Abs. 1 BStP weit auszulegen und auf die Beschwerde gegen eine Pressemitteilung deshalb einzutreten sein könnte. In den Verhandlungen der Expertenkommission für die Bundesstrafprozessreform 1926/1927 wurde denn auch ausgeführt, dass "alles, was der Untersuchungsrichter tut oder unterlässt", mit einer Beschwerde an die Anklagekammer angefochten werden könne (Peter Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts (Aufgaben und Verfahren), Zürcher Dissertation 1978, S. 74 mit Hinweis).

Andererseits spricht jedoch einiges dafür, Art. 214 Abs. 1 BStP restriktiver auszulegen und die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Pressemitteilung des Untersuchungsrichters zu verneinen. Der Untersuchungsrichter verweist zur Begründung seines Antrags auf Nichteintreten zunächst zu Recht darauf, dass es sich bei einer Pressemitteilung nicht um eine Verfügung handle (act. 4 S. 2). Art. 214 Abs. 2 BStP spricht jedoch ausdrücklich davon, dass zur Beschwerde nach Abs. 1 legitimiert sei, wer durch eine "Verfügung" einen Nachteil erlitten habe. Der Gesetzgeber versteht unter Amtshandlungen Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Pressemitteilungen gehören nicht dazu. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte gegen den Untersuchungsrichter, der Pressemitteilungen abgibt, auf zivil- und strafrechtlichem Weg zur Wehr setzen. Der Untersuchungsrichter kann sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder einer Ehrverletzung strafbar gemacht haben; allenfalls besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf Berichtigung oder Genugtuung (vgl. Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 34 N 19 ). Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass sich bei der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren gemäss Art. 214 BStP ungeeignet ist.

Gesamthaft gesehen sind Pressemitteilungen eines Eidgenössischen Untersuchungsrichters mit Beschwerde gemäss Art. 214 BStP nicht anfechtbar. Art. 13 EMRK steht dieser Auffassung nicht entgegen. Soweit die Möglichkeit besteht, sich gegen allfällige Grundrechtsverletzungen durch Pressemitteilungen auch auf andere Weise als allein mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr zu setzen, erfordert die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes nicht, zusätzlich eine Beschwerde an ein unabhängiges Gericht zuzulassen (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b). Wie bereits gesagt, stehen einem Betroffenen in der Schweiz hinreichende zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Pressemitteilung zu wehren.

Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Anklagekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden im Sinne von Art. 214 BStP , sondern übt überdies die allgemeine Aufsicht über die Voruntersuchung aus ( Art. 11 BStP ). Soweit keine beschwerdefähigen Amtshandlungen - sondern z.B. Pressemitteilungen - zur Diskussion stehen, kann die Anklagekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde stellt allerdings kein Rechtsmittel dar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 94 N 6 ), weshalb die Rechtssuchenden keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr unterbreiteten Angelegenheit befasst ( BGE 123 II 402 E. 1b/bb). Im vorliegenden Fall gibt die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, er sei durch die Mitteilung in der Presse "überrumpelt" worden, der Anklagekammer Anlass, Folgendes anzumerken: Der leitende Untersuchungsrichter hat am 11. Juni 2002 über das Problem der "Medienorientierungen" ein ausführliches Vademecum erstellt. Darin hat er sich unter anderem auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage geäussert, ob der Betroffene vorgängig über eine Pressemitteilung informiert werden sollte oder nicht. Der leitende Untersuchungsrichter hat in dem Vademecum ausdrücklich festgehalten, eine schriftliche Medienorientierung sei nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen, wobei ein Anspruch auf Berücksichtigung der Stellungnahme allerdings nicht bestehe. Dadurch kann verhindert werden, dass der Betroffene durch die Mitteilung in der Presse "überrumpelt" wird (ebenso Repertorio di giurisprudenza patria 128/1995 S. 297 Nr. 91). Es ist zwar unbekannt, aus welchem Grund dieses Vorgehen im vorliegenden Fall nicht gewählt worden ist. Aber immerhin liegen klare interne Richtlinien vor, auf deren Einhaltung inskünftig - auch vom leitenden Untersuchungsrichter - zu achten sein wird. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen.

4. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel leichtfertig erhoben, ist in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidg. Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2004

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: