Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8G.105/2003 KI-generiert

Jurisdictional Transfer Refused Due to Untimeliness

Geschäftsnummer 8G.105/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing multiple criminal investigations in the Canton of St. Gallen for offenses including false accusations and obstruction of justice, dating back to 1997 and 1999. Concurrently, the individual received a penalty in the Canton of Thurgau for exceeding permissible vehicle weights, leading to an appeal that was subsequently forwarded to the district court. The individual requested that all proceedings be centralized in the Canton of St. Gallen and sought to suspend the Thurgau proceedings until a decision on jurisdiction was made. However, the Thurgau authorities contested this request, asserting their right to adjudicate the charge against him. The matter was presented to the Federal Tribunal to determine the appropriate jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG; Jurisdictional Transfer Refused Due to Untimeliness: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Bestimmung des Gerichtsstandes hängiges Verfahren Anklage Überstellungshaft Strafuntersuchung Kompetenzkonfliktbeilegung Verfahrenshandlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.105/2003 /kra

Urteil vom 15. September 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes.

Sachverhalt:

A. Gegen X.________ laufen seit 1997 bzw. 1999 im Kanton St. Gallen verschiedene Strafuntersuchungen wegen falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachentziehung und Beschimpfung. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 28. August 2003 wurde die Angelegenheit dem Kreisgericht Wil und Alttoggenburg überwiesen.

Im Kanton Thurgau wurde X.________ mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 6. Dezember 2002 wegen Überschreitens zulässiger Betriebsgewichte gebüsst. Dagegen erhob er Einsprache. Deshalb wurde die Sache am 16. Mai 2003 der bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen überwiesen. Mit Schreiben vom 15. August 2003 beantragte X.________, die Angelegenheit sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen lehnte die Überweisung am 21. August 2003 ab. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ist auf den 22. September 2003 angesetzt.

B. X.________ wendet sich mit Eingabe vom 30. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden und Gerichte des Kantons St. Gallen seien als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die dem Angeschuldigten von den Behörden des Kantons St. Gallen und des Kantons Thurgau vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu untersuchen und zu beurteilen. Das Verfahren im Kanton Thurgau sei bis zum Entscheid über den Gerichtsstand durch einstweilige Anordnung zu sistieren.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2003, das Rechtsbegehren um Bezeichnung der Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung aller dem Gesuchsteller vorgeworfener Strafhandlungen sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Betriebsgewichte zu beurteilen. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens im Kanton Thurgau bis zum Entscheid über den Gerichtsstand sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch um Zuteilung des thurgauischen Verfahrens an den Kanton St. Gallen ist verspätet. Nach der Rechtsprechung sind Gesuche um Bestimmung des Gerichtsstands zwar nicht an eine bestimmte Frist gebunden; aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sind sie aber einzureichen, sobald dies nach den konkreten Umständen zumutbar erscheint ( BGE 128 IV 225 E. 2.3; 120 IV 146 E. 1). Der Gesuchsteller hätte bereits im Jahre 2002 Anlass gehabt, bei den Behörden des Kantons Thurgau zu beantragen, das Verfahren sei an den Kanton St. Gallen abzutreten. Daran ändert nichts, dass er zunächst zu Unrecht davon ausging, dass das St. Galler Verfahren eingestellt werden müsse (Gesuch S. 4). Im Kanton Thurgau ist die Angelegenheit nun seit der Überweisung vom 16. Mai 2003 bei der bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen hängig (Gesuchsbeilagen 4 und 7), und im Kanton St. Gallen ist mittlerweile am 28. August 2003 ebenfalls Anklage erhoben worden (Gesuchsbeilage 2). Unter diesen Umständen kommt es aus Gründen der Prozessökonomie nicht in Frage, heute noch eine Umteilung des thurgauischen Verfahrens vorzunehmen.

2. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Thurgau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, das X.________ vorgeworfene Überschreiten der zulässigen Betriebsgewichte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2003

Im Namen der Anklagekammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: