Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_9/2021 KI-generiert

Claimant's Motion for Revision of Federal Supreme Court Judgment Denied

Geschäftsnummer 8F_9/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant filed a request for revision or reconsideration of a Swiss Federal Tribunal decision dated August 10, 2021, which denied her full disability pension. The claimant also sought free legal aid, which was initially rejected due to lack of prospects for success. She challenged the legal evaluation of the medical assessments used in her case, seeking further medical examinations or witness testimonies. However, the Swiss Federal Tribunal indicated that revisions are not meant to re-litigate cases simply because a decision is perceived as incorrect, unless specific severe legal deficiencies are present. Since the claimant failed to present valid legal grounds for revision, aligned with the relevant procedural rules, the tribunal did not accept the revision request. Additionally, her distrust in postal delivery was noted but not entertained, as her submitted copy matched the original decision. Consequently, the court imposed the costs of the proceedings on the claimant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 121 ff. BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Motion for Revision of Federal Supreme Court Judgment Denied: The claimant also sought free legal aid, which was initially rejected due to lack of prospects for success. She challenged the legal evaluation of the medical assessments used in her case, seeking further medical examinations or witness testimonies. However, the Swiss Federal Tribunal indicated that revisions are not meant to re-litigate cases simply because a decision is perceived as incorrect, unless specific severe legal deficiencies are present. Since the claimant failed to present valid legal grounds for revision, aligned with the relevant procedural rules, the tribunal did not accept the revision request. Additionally, her distrust in postal delivery was noted but not entertained, as her submitted copy matched the original decision. Consequently, the court imposed the costs of the proceedings on the claimant.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Wiedererwägung ausserordentliche Revision Klageänderung ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 ff. BGG

Cited in the reasoning establishing that the revision request lacked a proper ground for review, leading to the decision not to enter into the merits (point 1 of the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose court costs on the applicant following the dismissal of the revision request.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_9/2021

Urteil vom 11. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. August 2021 (8C_153/2021).

Sachverhalt:

A.________, geboren 1969, beantragte mit am 6. September 2021 persönlich überbrachtem Gesuch eine Revision/Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_153/2021 vom 10. August 2021. Nebst dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und/oder Zeugenbefragungen, ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 20. Oktober 2021 überbrachte A.________ eine weitere Eingabe.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der entsprechende Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch vielmehr unter Angabe der Beweismittel zu nennen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (u.a. Urteile 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 E. 1.1 und 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.2. Zu betonen ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheids zu verlangen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe weder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Vielmehr beanstandet sie zur Hauptsache, wie bereits im vorangegangenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die medizinischen Grundlagen. Sie kritisiert deren rechtliche Würdigung, wiederholt ihren bisher vertretenen Standpunkt und legt in weitschweifiger Art ihre eigene Sicht der Dinge dar. Damit ersucht sie in der Sache sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. August 2021, was jedoch, wie in E. 1 hiervor dargelegt, von Gesetzes wegen unzulässig ist. Die Gesuchstellerin übersieht, dass ein Revisionsverfahren nicht dazu dient, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen, dies selbst wenn die rechtliche Würdigung von den Parteien als noch so falsch empfunden wird (Urteil 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4). Da mithin ein tauglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG nicht angerufen wird, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3. Auf das in der Eingabe vom 20. Oktober 2021 geäusserte Misstrauen in den Postversand ist nicht weiter einzugehen, zumal die von der Gesuchstellerin eingereichte Kopie der Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit dem Original übereinstimmt. Das Gericht behält sich vor, allfällige weitere derartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch