Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_9/2017 KI-generiert

Claimant Denied Revision of Accident Insurance Benefits Denial Based on Reinterpretation of Existing Medical Evidence

Geschäftsnummer 8F_9/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person suffered an accident on August 14, 2007, when their vehicle collided with a truck on the highway. The Swiss Accident Insurance Institution provided the required benefits and subsequently ended the case on February 29, 2012, stating that the accident's causality for ongoing health issues could not be sufficiently substantiated. This decision was upheld by lower courts and later confirmed by the Swiss Federal Tribunal in a February 2015 ruling. The individual then sought a revision of this ruling, claiming newly discovered medical evidence revealing fractures that had been overlooked, which he argued could impact the assessment of his ongoing health problems and entitlement to benefits. However, the tribunal found that the new medical reports did not provide a basis for revisiting the prior decision, leading to the dismissal of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 137 lit. b OG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 65 BGG; Claimant Denied Revision of Accident Insurance Benefits Denial Based on Reinterpretation of Existing Medical Evidence: The Swiss Accident Insurance Institution provided the required benefits and subsequently ended the case on February 29, 2012, stating that the accident's causality for ongoing health issues could not be sufficiently substantiated. This decision was upheld by lower courts and later confirmed by the Swiss Federal Tribunal in a February 2015 ruling. The individual then sought a revision of this ruling, claiming newly discovered medical evidence revealing fractures that had been overlooked, which he argued could impact the assessment of his ongoing health problems and entitlement to benefits. However, the tribunal found that the new medical reports did not provide a basis for revisiting the prior decision, leading to the dismissal of the revision request.

Schlagwörter

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medizinische Beweismittel Revision eines Entscheids Leistungen der Unfallversicherung tatsächliche Begründung Klageänderung betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Indicates that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the revision application was dismissed.

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UV.2021.42 (2022-01-12) · sg
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_9/2017

Urteil vom 15. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Februar 2015 (8C_765/2014).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1962, erlitt am 14. August 2007 einen Unfall auf der Autobahn durch Kollision seines Fahrzeuges mit einem Sattelschlepper. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 und Einspracheentscheid vom 13. März 2013 schloss sie den Fall per 29. Februar 2012 ab. Die adäquate Unfallkausalität der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (nach Schädelprellung mit Kopfplatzwunde sowie Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule) sei zu verneinen. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2014 ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015.

B. A.________ lässt um die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Februar 2015 ersuchen. Die Suva sei zur Ausrichtung von UVG-Leistungen zu verpflichten und es sei ein medizinisches Gutachten zur unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Er beruft sich auf die Berichte des Prof. Dr. med. B.________, Klinik C.________, vom 7. März 2017 sowie der PD Dres. med. D.________ und E.________, Klinik F.________, vom 21. Juni 2017.

Die Suva schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1).

1.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Das Bundesgericht hat sich zuletzt in BGE 143 III 272 zu diesem auch in Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO aufgenommenen Revisionsgrund geäussert. Die Revision erfolgt nicht wegen neuer, sondern wegen nachträglich neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel ( BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte ( BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.).

1.3. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehungsweise des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat sich ein neues Beweismittel auf die Sachverhaltsermittlung zu beziehen. Eine bloss abweichende Würdigung des nämlichen Sachverhalts reicht als Revisionsgrund nicht aus. Für eine Revision des Urteils im Hauptverfahren ist erforderlich, dass das Bundesgericht eine unrichtige Sachverhaltswürdigung vorgenommen hat, weil für das Urteil wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben, und bei richtigem Urteilsfundament anders zu entscheiden gewesen wäre. Dies ist revisionsweise zu berichtigen (zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangene, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültige Rechtsprechung: BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 173; EVGE 1968 S. 35 ff. E. 2 S. 37; in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008; SVR 2016 IV Nr. 7 S. 21, 8F_15/2015 E. 2; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.2; Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E. 5; zu Art. 53 Abs. 1 ATSG : BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 f.).

2. Im Verfahren 8C_765/2014 war die Leistungspflicht der Suva ab dem 29. Februar 2012 streitig (Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung). Nach den Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2015, dessen Revision der Gesuchsteller verlangt, lagen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 29. Februar 2012 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vor (E. 5 bis E. 7). Das Bundesgericht stützte sich hinsichtlich der noch geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule insbesondere auf die Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 19. Januar 2012 zu den bisherigen klinischen und bildgebenden Untersuchungsergebnissen (E. 6.5). Bezüglich der über den 29. Februar 2012 hinaus noch geklagten, organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden verneinte das Bundesgericht die adäquate Kausalität unter Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (E. 8 bis E. 11).

3. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, dass Prof. Dr. med. B.________ sowie PD Dres. med. D.________ und E.________ auf den am 23. November 2007 in der Klinik F.________ angefertigten MRI-Bildern Frakturen entdeckt hätten, welche der damals beurteilende Radiologe übersehen habe. Die im Urteil 8C_765/2014 gezogene Schlussfolgerung, dass am 29. Februar 2012 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen beziehungsweise keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen hätten, lasse sich nicht halten.

4. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil im Hauptverfahren war der Gesuchsteller umfassend und insbesondere auch mehrfach mittels bildgebenden Abklärungen untersucht worden. Eine Vielzahl von Ärzten hatte sich mit den jeweiligen Berichten über die Voruntersuchungen sowie den entsprechenden Bildern befasst. Dies gilt insbesondere auch für die MRI-Bilder vom 23. November 2007. Dieses Beweismittel lag im Hauptverfahren vor und bildete - zusammen mit den dazu sowie zu den weiteren Röntgen-, MRI- und CT-Bildern ergangenen ärztlichen Stellungnahmen wie namentlich dem erwähnten Bericht des Dr. med. G.________ - massgebliche Grundlage für die bundesgerichtliche Beurteilung der Frage der Leistungspflicht der Suva nach dem 29. Februar 2012. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Zweitmeinungen zu diesem bereits damals aktenkundigen Beweismittel lassen nicht darauf schliessen, dass die sachverhaltliche Basis des Urteils im Hauptverfahren unvollständig gewesen wäre. Aus diesem Grund vermag der Gesuchsteller anhand dieser Berichte auch nicht darzutun, dass die bundesgerichtliche Würdigung des damals präsentierten Sachverhalts falsch gewesen wäre und die Leistungspflicht der Suva nach dem 29. Februar 2012 beziehungsweise die unfallkausale Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt anders hätte beurteilt werden müssen. Die bloss abweichende spätere Würdigung des gleichen Sachverhalts anhand neuer Arztberichte ist revisionsweise praxisgemäss nicht zulässig.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo