Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_8/2025 KI-generiert

Dismissal of Social Assistance Revision for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 8F_8/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024 (8C_487/2024 [Verfügung WBE.2024.246]). in das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Social Assistance Revision for Non-Payment of Cost Advance: Oktober 2024 (8C_487/2024 [Verfügung WBE.2024.246]). in das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024,

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Unterstützungskosten Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Vorschuss Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule because the required cost advance was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The reasoning cites this article in connection with the non-admission of the appeal (Art. 108 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_8/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Sozialausschuss Zurzach,

Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024 (8C_487/2024 [Verfügung WBE.2024.246]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024,

in die Verfügung vom 2. Juli 2025, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,

in die Verfügung vom 5. September 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. September 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel