Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_8/2024 KI-generiert

Invalidity Insurance Dispute Revision Denial for Inadmissible Novelties

Geschäftsnummer 8F_8/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ ersucht mit Eingabe vom 16. September 2024 um Revision des Nichteintretensurteils 8C_340/2024 vom 16. Juli 2024. Den Kostenvorschuss hat er innert gesetzter Nachfrist geleistet. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG; Invalidity Insurance Dispute Revision Denial for Inadmissible Novelties: September 2024 um Revision des Nichteintretensurteils 8C_340/2024 vom 16. Juli 2024. Den Kostenvorschuss hat er innert gesetzter Nachfrist geleistet. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Revision eines Entscheids Invalidenversicherung Streitgegenstand Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Klageänderung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 BGG
Art. 42 Abs. 2 i.V.m
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 108 BGG
Art. 108 Abs. 2 BGG
Art. 99 Abs. 2 BGG
Art. 121 lit. d BGG
Art. 124 BGG
Art. 66 Abs. 1 BGG
The dispositive orders the applicant to pay the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive orders the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_8/2024

Urteil vom 9. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juli 2024 (8C_340/2024

[Urteil VBE.2024.169]).

Erwägungen:

1. A.________ ersucht mit Eingabe vom 16. September 2024 um Revision des Nichteintretensurteils 8C_340/2024 vom 16. Juli 2024. Den Kostenvorschuss hat er innert gesetzter Nachfrist geleistet.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. Juli 2024 auf die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Mai 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt.

4. Der Gesuchsteller zielt darauf ab, das Urteil des kantonalen Gerichts vom 13. Mai 2024 dem Bundesgericht erneut zur materiellen Beurteilung vorzulegen, ohne indessen aufzuzeigen, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss

Art. 121 ff. BGG

gesetzt haben könnte. Allein zu bemängeln, im Nichteintretensurteil seien nicht sämtliche der von ihm in der damaligen Beschwerdeschrift angerufenen Arztberichte einzeln aufgezählt, reicht nicht aus. Es liegt im Wesen des vereinfachten Verfahrens nach

Art. 108 BGG

, dass sich das Bundesgericht kurz fasst und auf das Wesentliche beschränkt (

Art. 108 Abs. 2 BGG

). Sodann übersieht der Gesuchsteller, dass zeitlich nach dem vorinstanzlichen Urteil produzierte Arztberichte als sogenannte echte Noven im Beschwerdeverfahren von Vornherein keine Berücksichtigung finden (

Art. 99 Abs. 2 BGG

;

BGE 143 V 19

E. 1.2 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund nach

Art. 121 lit. d BGG

ist bei Nichteintretensurteilen wegen ungenügender Begründung allein dann gegeben, wenn das Gericht sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergebende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat (vgl.

BGE 140 III 115

E. 2 mit Hinweisen), wofür es vorliegend indessen entgegen der vom Gesuchsteller offenbar vertretenen Auffassung an konkreten Anhaltspunkten fehlt. Was er geltend macht, ist letztlich nichts anderes als eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des von ihm im ersten Verfahren Vorgetragenen. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_9/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3; 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2; 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen). Daran vermögen auch die zahlreichen weiteren Eingaben nichts zu ändern, die teils ohnehin ausserhalb der Frist vorgetragen worden sind, innert welcher Revisionsgründe angerufen werden können (vgl.

Art. 124 BGG

).

5. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in der bisherigen Art inskünftig unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorge B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel