Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_8/2017 KI-generiert

Unemployment Insurance Revision Request Rejected for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 8F_8/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request was submitted for the revision of a previous decision by the Swiss Federal Tribunal regarding unemployment insurance, which involved the applicant contesting a ruling made earlier in March 2017. The applicant sought legal assistance without costs; however, this request was denied, and the applicant was ordered to pay a fee of 500 Swiss francs. Upon timely submission of the fee, the tribunal considered the revision request but found that it did not establish valid grounds for a revision as per the relevant legal provisions. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision and assigned the court costs to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Revision Request Rejected for Lack of Statutory Grounds: The applicant sought legal assistance without costs; however, this request was denied, and the applicant was ordered to pay a fee of 500 Swiss francs. Upon timely submission of the fee, the tribunal considered the revision request but found that it did not establish valid grounds for a revision as per the relevant legal provisions. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the revision and assigned the court costs to the applicant.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Arbeitslosenversicherung gesetzliche Voraussetzungen Arbeitslosigkeit substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The court decided not to enter into the merits of the revision application without an exchange of written statements (Schriftenwechsel).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the prior decision of non-entry into the merits, which the revision application was challenging.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Healthcare Provider's Attempted Revision of Insurance Practice Exclusion Dismissed
«…. 127 BGG ). Ist indessen ein solcher Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen (Urteil 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2), das heisst im vorliegenden Fall auf das Nichteintreten wegen fehlendem schutzwürdigen Interess…»
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«…en und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2; 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), dass sich der Gesuchsteller - abgesehen von materiellen Vo…»
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«…lich nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2), dass A.________ in ihrer ("Beschwerde"-) Eingabe vom 8. Februar 2019 weder auf einen Revisions…»
9F_14/2018 (2018-11-07)
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«…en und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2 und 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), dass die Revision insbesondere nicht dazu dient, früher…»
9F_2/2018 (2018-01-18)
Federal Supreme Court Dismisses Insurance Appeal Revision Request Due to Untimely Filing and Lack of Valid Grounds
«…en und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2; 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), dass der Gesuchsteller - soweit er nicht lediglich im Verf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_8/2017

Urteil vom 30. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_149/2017 vom 17. März 2017.

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beanstandet A.________ das bundesgerichtliche Urteil 8C_149/2017 vom 17. März 2017. Er verlangt dessen Revision und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2017 ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist.

Erwägungen:

1. Nachdem der angesetzte Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen ist, kann in der Sache entschieden werden.

2. Die Revision dient nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Darunter fällt auch das Einreichen von Beweismitteln. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten.

Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Nichteintretens nicht bereits im Recht gelegen haben, sind von Vornherein nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen. Soweit der Gesuchsteller solche in Aussicht stellt, sind diese für die Entscheidfindung daher nicht abzuwarten.

4. Der Gesuchsteller ruft keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe an. Art. 121 lit. d BGG sieht etwa vor, dass eine Revision des Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nicht als Tatsache gilt die rechtliche Würdigung derselben, worunter etwa die Nichtigkeitserklärung von rechtskräftig Verfügtem fällt. Ebenso wenig ist ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG gegeben, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie gefordert worden ist.

5. Insgesamt erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer im Revisionsverfahren betreffend den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem. Darauf kann mit vorliegendem Verfahren nicht zurückgekommen werden.

6. Enthält das Gesuch insgesamt keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG , ist darauf ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

7. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in der Art der bisherigen inskünftig unbeantwortet abzulegen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art.66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel