Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_8/2013 KI-generiert

Case Dismissal for Unfounded Revision Request and Procedural Misconduct

Geschäftsnummer 8F_8/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision against a previous judgment related to social assistance, specifically concerning the failure to consider a lengthy complaint submitted by the petitioner in the earlier proceedings. The petitioner asserts that his comprehensive documentation, which he believes should have influenced the court's decision, was either overlooked or lost. However, the court determined that the request for revision was inadmissible due to a lack of evidence supporting the claims made by the petitioner, leading to the dismissal of the request without further proceedings. Consequently, the petitioner was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Dismissal for Unfounded Revision Request and Procedural Misconduct: The petitioner asserts that his comprehensive documentation, which he believes should have influenced the court's decision, was either overlooked or lost. However, the court determined that the request for revision was inadmissible due to a lack of evidence supporting the claims made by the petitioner, leading to the dismissal of the request without further proceedings. Consequently, the petitioner was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensfehler verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the applicant to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_8/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt ,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

vertreten durch das Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_300/2013

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht

in das am 15. Juni 2013 ergänzte Revisionsgesuch vom 13. Juni 2013 gegen das Urteil 8C_300/2013 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2013,

In Erwägung,

dass sich das wie bereits in verschiedenen früheren Verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung als von vornherein unzulässig erweist, woran der Hinweis auf die Parteizugehörigkeit einzelner Mitglieder nichts zu ändern vermag,

dass daher darauf rechtsprechungsgemäss unter Mitwirkung vom Ausstandsbegehren betroffener Gerichtspersonen nicht einzutreten ist,

dass das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist,

dass darüber hinaus unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen ist, weshalb der angerufene Revisionsgrund gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 mit Hinweisen),

dass der Gesuchsteller geltend macht, die von ihm überarbeitete, 32 Seiten umfassende Beschwerdeschrift mit den Daten 19. April und 13. Mai 2013 habe in der Urteilsbegründung keinen Eingang gefunden,

dass er daraus schliesst, diese sei beim Bundesgericht "- aus welchen Gründen auch immer - verloren gegangen",

dass er damit - soweit überhaupt - sinngemäss Art. 121 lit. d BGG als Revisionsgrund anruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass seine Behauptung, das fragliche Aktenstück zusammen mit dem im Urteil vom 31. Mai 2013 abgehandelten vierseitigen Schreiben vom 13. Mai 2013 beim Bundesgericht eingereicht zu haben, weder in den bundesgerichtlichen Akten eine Stütze findet, noch durch zusammen mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegte Aktenstücke bewiesen ist,

dass sich dergestalt das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel