Dismissal of Revision Request for Invalidity Benefits Due to Failure to State Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for revision was submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a prior decision made by the Tribunal regarding invalidity insurance. The request aimed to challenge the judgment issued in May 2008, but the court clarified that it only allows revisions under very specific and limited circumstances as outlined in the legal provisions. The Tribunal indicated that the individual did not invoke any of the substantive grounds for revision as per the applicable legal framework, nor did such grounds manifestly exist. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, highlighting that the individual should address related matters through the relevant social insurance office, and imposed court costs on the requester.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 50 BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Dismissal of Revision Request for Invalidity Benefits Due to Failure to State Grounds: The request aimed to challenge the judgment issued in May 2008, but the court clarified that it only allows revisions under very specific and limited circumstances as outlined in the legal provisions. The Tribunal indicated that the individual did not invoke any of the substantive grounds for revision as per the applicable legal framework, nor did such grounds manifestly exist. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, highlighting that the individual should address related matters through the relevant social insurance office, and imposed court costs on the requester.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the revision application based on this procedural provision.
The Tribunal imposed court costs on the applicant under this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_8/2010
Urteil vom 19. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_548/2007 vom
5. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 28. Mai 2010 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Mai 2008, wie auch die in diesem Zusammenhang zahlreich eingegangenen E-Mails und den Telefax vom 31. Mai 2010,
in Erwägung,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ), was in formeller Hinsicht bedeutet, dass sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können,
dass rechtskräftige Entscheide abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme ( Art. 50 BGG ) einzig auf dem Weg der Revision aufgehoben werden können,
dass indessen mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur in sehr engen Grenzen möglich ist,
dass nämlich zunächst einer der im Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss,
dass insbesondere der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen nur zum Tragen kommt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt worden ist; lediglich das Behaupten eines solchen Verhaltens nicht genügt,
dass der Gesuchsteller keinen der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe anruft (zur diesbezüglichen Pflicht des Gesuchstellers siehe das ebenfalls ihn betreffende Urteil 6S.194/2006 vom 16. Mai 2006), noch ein solcher ersichtlich ist,
dass deshalb auf die Eingabe vom 28. Mai 2010 im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
dass angesichts der weiteren beim Bundesgericht eingegangen zahlreichen E-Mails wie auch des Telefax vom 31. Mai 2010 anzunehmen ist, der Gesuchsteller verwechsle das Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG mit der von der IV-Stelle periodisch vorzunehmenden Überprüfung laufender Renten,
dass ein solches Verfahren im rechtskräftigen Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 31. August 2006 per 1. Juni 2010 in Aussicht gestellt und offenbar nunmehr auch eingeleitet worden ist,
dass sich der Einleger, soweit er sich zu diesem Verfahren äussern möchte, an die hierfür zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu halten hat, welcher eine Kopie der beim Bundesgericht eingegangenen E-Mails und des Telefax weitergeleitet werden,
dass sich das Gericht überdies vorbehält, weitere, gleichartige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abzulegen,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Eine Kopie der E-Mails und des Telefax vom 31. Mai 2010 werden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland weiter geleitet.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel