Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_6/2024 KI-generiert

Revision Request Regarding Social Assistance Decision Dismissed on Grounds of Interim Ruling Interpretation

Geschäftsnummer 8F_6/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed a request for revision against a Swiss Federal Tribunal decision from May 2024 concerning a social welfare case. The issue arose from an earlier judgment by the Aargau Cantonal Court, which reviewed her obligation to repay a social assistance sum of CHF 110,941.25. The Federal Tribunal originally dismissed her appeal, determining it was against an intermediate decision regarding stipulations set by the social welfare authority, and not a final ruling on reimbursement. The applicant argued that her appeal should be reconsidered, asserting the conditions were resolved before the administrative appeal body's ruling, thereby constituting a definitive reimbursement decision. However, her request for revision was rejected due to insufficient grounds indicating that significant facts were overlooked that would have resulted in a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Revision Request Regarding Social Assistance Decision Dismissed on Grounds of Interim Ruling Interpretation: The issue arose from an earlier judgment by the Aargau Cantonal Court, which reviewed her obligation to repay a social assistance sum of CHF 110,941.25. The Federal Tribunal originally dismissed her appeal, determining it was against an intermediate decision regarding stipulations set by the social welfare authority, and not a final ruling on reimbursement. The applicant argued that her appeal should be reconsidered, asserting the conditions were resolved before the administrative appeal body's ruling, thereby constituting a definitive reimbursement decision. However, her request for revision was rejected due to insufficient grounds indicating that significant facts were overlooked that would have resulted in a different outcome.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Sozialhilfe verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose court costs on the applicant because the revision was not entertained.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal against the prior decision was dismissed (as an interlocutory decision), which is the factual basis for the current non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_6/2024

Urteil vom 26. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde Wettingen, Finanzabteilung, Finanzverwaltung, Rathaus, 5430 Wettingen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Mai 2024 (8C_238/2024 (WBE.2023.364)).

Erwägungen:

1. A.________ lässt ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Mai 2024 erheben.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) genügen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Fehlt eine entsprechende Begründung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (statt vieler: Urteil 9F_10/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. Als Revisionsgrund ruft die Gesuchstellerin Art. 121 lit. d BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.1. Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dabei geht es um nichts anderes als um die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_9/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3; 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2; 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4; je mit Hinweisen). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wären sie berücksichtigt worden (Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 mit Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht trat auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könne. Da weder solches dargetan noch offensichtlich sei, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht von einem vorinstanzlichen Urteil aus, welches allein gestützt auf § 13 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG) erlassene Auflagen und Weisungen zum Gegenstand habe; überdies sei noch kein "definitiver Entscheid" betreffend Rückerstattung ergangen.

3.3. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass sich die in der ursprünglichen Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2021 verfügten Auflagen und Weisungen bereits vor dem Entscheid der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz vom 22. September 2023 erledigt hätten und es bei diesem Entscheid "nur noch" um die Verpflichtung zur Rückerstattung gegangen sei. Das kantonale Gericht habe im Urteil vom 5. März 2024 geprüft, ob die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der von der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz konkret bezifferten Höhe von Fr. 110'941.25 rechtmässig sei und dies bejaht. Damit liege entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Mai 2024 "ein definitiver Entscheid" betreffend Rückerstattung vor.

3.4. Zutreffend ist, dass das kantonale Gericht geprüft hat, ob es der Gesuchstellerin zumutbar sei, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung der Fr. 110'941.25 einzusetzen (dortige E. 6). Es hielt in diesem Zusammenhang einleitend (dortige E. 5.3) fest, dass sich die Gesuchsgegnerin - entgegen den Ausführungen der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz - den definitiven Entscheid betreffend Rückerstattungspflicht noch vorbehalten habe. Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Damit ist nicht hinreichend aufgezeigt, inwiefern das Bundesgericht Tatsachen übersehen haben soll, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, sofern sie berücksichtigt worden wären. Denn wenn es einer weiteren Verfügung der Gesuchsgegnerin betreffend die Rückerstattung bedarf, liegt nach der im vom Bundesgericht im Urteil vom 23. Mai 2024 vertretenen Auffassung lediglich ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Soweit diese Auffassung in Frage gestellt wird, handelt es sich um eine unzulässige Kritik rechtlicher Erwägungen (E. 3.1 hiervor). Ein tauglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht angerufen. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil 8F_9/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3 mit Hinweisen).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel