Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_6/2011 KI-generiert

Claim Denied for Revision of Invalidity Pension Denial Based on Alleged Clerk Bias

Geschäftsnummer 8F_6/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for revision was submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a prior decision that upheld a ruling from a cantonal insurance court, which had denied disability benefits. The applicant argued that the initial judgment was flawed because it disregarded a related case where a court secretary was found to have a conflict of interest. However, the applicant did not sufficiently specify the grounds for revision as required by law, leading the tribunal to reject the request without further deliberation. Additionally, the tribunal decided not to impose court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 125 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claim Denied for Revision of Invalidity Pension Denial Based on Alleged Clerk Bias: The applicant argued that the initial judgment was flawed because it disregarded a related case where a court secretary was found to have a conflict of interest. However, the applicant did not sufficiently specify the grounds for revision as required by law, leading the tribunal to reject the request without further deliberation. Additionally, the tribunal decided not to impose court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit Invalidenrentenrevision Klageänderung Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-entry upon the revision application because the grounds for revision were not properly presented.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_6/2011

Urteil vom 1. Februar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_289/2011

vom 15. September 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 15. September 2011 (8C_289/2011) wies das Bundesgericht die von S.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011, mit welchem der die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2009 bestätigende Einspracheentscheid vom 8. März 2010 geschützt wurde, ab.

B. Am 8. November 2011 gelangt S.________ mit einem das bundesgerichtliche Urteil 8C_289/2011 vom 15. September 2011 betreffenden Revisionsbegehren ans Bundesgericht. Zur Begründung führt er an, das Bundesgericht habe den kantonalen Entscheid bestätigt, obschon es in einem andern, nicht ihn betreffenden Urteil vom 14. Juni 2011 den dort angefochtenen, ebenfalls vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stammenden Entscheid wegen Befangenheit des dort mitwirkenden, auch in seinem Fall eingesetzten Gerichtsschreibers aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in korrekter Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für seine beiden vor Bundesgericht geführten Beschwerde- und Revisionsverfahren.

Vom Bundesgericht wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG ; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3 mit Hinweis).

2. Der Gesuchsteller bezeichnet in seiner Rechtsschrift nicht, welchen der in den Art. 121 ff. angeführten Revisionsgründe er anrufen möchte und führt auch nicht an, inwiefern ein solcher erfüllt sein sollte. Dies betrifft sowohl das bemängelte Urteil in der Sache als auch die Beanstandung der dort erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schon aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass der am angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 mitwirkende Gerichtsschreiber in einem anderen, nicht den Gesuchsteller betreffenden Verfahren als befangen eingestuft wurde, nicht, dass dies auch in anderen Verfahren, in welchen sich allenfalls gar nicht die selben Rechtsfragen stellen, zu gelten hätte. Zudem war dem Gesuchsteller die als Revisionsgrund gesehene Befangenheit des Gerichtsschreibers in einem anderen Fall eingestandenermassen schon vor dem Urteil, dessen Revision er nunmehr beantragt, bekannt gewesen, sodass sein Gesuch auch als im Sinne von Art. 125 BGG verwirkt und daher unzulässig zu qualifizieren ist.

3. Bei diesen Gegebenheiten und weil auch die übrigen - appellatorischen - Rügen keine Revision zu begründen vermögen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten ( Art. 128 Abs. 1 BGG e contrario). Von der Erhebung von Gerichtskosten im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber abgesehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl