Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_5/2016 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 8F_5/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual against a prior decision of the Swiss Federal Court regarding social welfare. The applicant had sought financial aid, but following an assessment, their request for free legal representation was rejected due to the perceived hopelessness of the revision application. The court imposed a deadline for the applicant to provide a deposit for legal costs, which went unpaid. Consequently, the court ruled not to consider the revision request based on the failure to fulfill the financial requirement. Additionally, no court fees were charged in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The applicant had sought financial aid, but following an assessment, their request for free legal representation was rejected due to the perceived hopelessness of the revision application. The court imposed a deadline for the applicant to provide a deposit for legal costs, which went unpaid. Consequently, the court ruled not to consider the revision request based on the failure to fulfill the financial requirement. Additionally, no court fees were charged in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal did not enter upon the revision appeal because the required cost deposit was not paid within the set supplementary period.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees are to be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_5/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss,

Abteilung Sozialdienste, 3250 Lyss,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_901/2016

vom 21. Januar 2016.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_901/2015 vom 21. Januar 2016,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,

in das daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 10. Februar 2016 (Poststempel) zugestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

in die Eingabe des A.________ vom 26. Februar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass hieran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Februar 2016 nichts ändert, zumal das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht und sich das darin bloss pauschal gestellte und in keiner Weise begründete Ausstandsbegehren als unbeachtlich bzw. unzulässig ( BGE 105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304) und auch als verspätet ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4 sowie 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit weiteren Hinweisen) erweist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz