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8F_4/2026 KI-generiert

8F_4/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8F_4/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2023 (8C_403/2023 [Urteil IV.2022.00258]). in das Revisionsgesuch vom 16. März 2026 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2023,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 8F_4/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_4/2026

Urteil vom 3. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2023 (8C_403/2023 [Urteil IV.2022.00258]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 16. März 2026 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2023,

in die Verfügung vom 2. April 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 24. April 2026, mit welcher am Kostenvorschuss und der gesetzten Frist festgehalten wurde,

in die Verfügung vom 13. Mai 2026, in welcher eine Nachfrist zur Vorschussleistung angesetzt wurde, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

dass das mit dem Revisionsgesuch gestellte und mit Stellungnahmen vom 20. April und 24. Mai 2026 bekräftigte Sistierungsgesuch damit gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Walther