Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_4/2016 KI-generiert

Dismissal of Social Assistance Revision Due to Unpaid Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer 8F_4/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for revision against a prior decision of the Swiss Federal Tribunal concerning social assistance. The individual had previously sought a waiver for court fees due to the perceived hopelessness of the revision request, which was ultimately denied. Subsequently, the individual failed to pay the required deposit for the revision within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it could not entertain the revision request, and no court costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Social Assistance Revision Due to Unpaid Advance Cost Deposit: The individual had previously sought a waiver for court fees due to the perceived hopelessness of the revision request, which was ultimately denied. Subsequently, the individual failed to pay the required deposit for the revision within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it could not entertain the revision request, and no court costs would be incurred.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Unterstützungskosten Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgründe administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_4/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss,

Abteilung Sozialdienste, 3250 Lyss,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015

vom 21. Januar 2016.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015 vom 21. Januar 2016,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,

in das daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 10. Februar 2016 (Poststempel) zugestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

in die Eingabe des A.________ vom 26. Februar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass hieran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Februar 2016 nichts ändert, zumal das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht und sich das darin bloss pauschal gestellte und in keiner Weise begründete Ausstandsbegehren als unbeachtlich bzw. unzulässig ( BGE 105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304) und auch als verspätet ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4 sowie 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit weiteren Hinweisen) erweist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz