Dismissal of Social Assistance Revision Due to Unpaid Advance Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted a request for revision against a prior decision of the Swiss Federal Tribunal concerning social assistance. The individual had previously sought a waiver for court fees due to the perceived hopelessness of the revision request, which was ultimately denied. Subsequently, the individual failed to pay the required deposit for the revision within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it could not entertain the revision request, and no court costs would be incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Social Assistance Revision Due to Unpaid Advance Cost Deposit: The individual had previously sought a waiver for court fees due to the perceived hopelessness of the revision request, which was ultimately denied. Subsequently, the individual failed to pay the required deposit for the revision within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it could not entertain the revision request, and no court costs would be incurred.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_4/2016
Urteil vom 11. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Einwohnergemeinde Lyss,
Abteilung Sozialdienste, 3250 Lyss,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015
vom 21. Januar 2016.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015 vom 21. Januar 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
in das daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 10. Februar 2016 (Poststempel) zugestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
in die Eingabe des A.________ vom 26. Februar 2016 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass hieran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Februar 2016 nichts ändert, zumal das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht und sich das darin bloss pauschal gestellte und in keiner Weise begründete Ausstandsbegehren als unbeachtlich bzw. unzulässig ( BGE 105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304) und auch als verspätet ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4 sowie 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit weiteren Hinweisen) erweist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz