Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_4/2015 KI-generiert

Cantonal Employment Office v. Supreme Court (Costs Exemption for Public Body)

Geschäftsnummer 8F_4/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by a cantonal employment office related to a previous ruling on unemployment compensation by the Swiss Federal Tribunal. The employment office disputed a March 2015 decision which had rejected its appeal against a lower court's ruling and imposed court costs on the office. In its revision request, the employment office argued that it acted within its official capacity without private financial interests and therefore should not be liable for court costs. However, the tribunal clarified that the matter at hand pertained to legal interpretation rather than an oversight of facts, leading to the dismissal of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 136 lit. d OG; Cantonal Employment Office v. Supreme Court (Costs Exemption for Public Body): The employment office disputed a March 2015 decision which had rejected its appeal against a lower court's ruling and imposed court costs on the office. In its revision request, the employment office argued that it acted within its official capacity without private financial interests and therefore should not be liable for court costs. However, the tribunal clarified that the matter at hand pertained to legal interpretation rather than an oversight of facts, leading to the dismissal of the revision request.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Revisionsgründe öffentliche Versicherung Arbeitnehmerstatus Arbeitslosenversicherung Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

The main ground invoked by the applicant for the revision, although the revision was ultimately rejected under this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning for the decision to waive court costs for the revision proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_4/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Gesuchsteller,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_904/2015 vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 wies das Bundesgericht eine vom kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2014 erhobene Beschwerde in Sachen Arbeitslosenentschädigung des A.________ ab und auferlegte dem Amt mit Dispositivziffer 2 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-.

B. Das kantonale Arbeitsamt beantragt mit Eingabe vom 30. April 2015 (Poststempel) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Es verlangt, in Abänderung der Dispositivziffer 2 seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG ; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).

2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG , wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Er macht geltend, das Bundesgericht habe bei der Kostenauferlegung ausser Acht gelassen, dass er in der Eigenschaft als Durchführungsstelle im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG in seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen zu verfolgen Beschwerde geführt habe und ihm dergestalt in Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten hätten auferlegt werden dürfen.

3. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte ( BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 mit Hinweisen). Diese zu Art. 136 lit. d OG ergangene Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).

Tatsache ist, dass der Gesuchsteller als kantonales Arbeitsamt Schaffhausen Beschwerde geführt hat. Dies hat das Bundesgericht denn auch so erkannt und wird auch nicht in Abrede gestellt. Welche Auswirkungen dies auf die Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten nach Art. 66 BGG hat, ist hingegen typischerweise eine Rechtsfrage, die einer Revision nicht zugänglich ist. Das Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel