Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_3/2016 KI-generiert

Unemployment Insurance Revision Request Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements

Geschäftsnummer 8F_3/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted against a previous ruling made by the Swiss Federal Court concerning unemployment insurance. The applicant sought to challenge the court's decision, but the court determined that the requests made were inadmissible, as they failed to meet the established legal requirements for a revision, specifically lacking a clear presentation of the revision grounds backed by evidence. Consequently, the court did not entertain the revision request and imposed the associated legal costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Revision Request Dismissed for Failure to Meet Statutory Requirements: The applicant sought to challenge the court's decision, but the court determined that the requests made were inadmissible, as they failed to meet the established legal requirements for a revision, specifically lacking a clear presentation of the revision grounds backed by evidence. Consequently, the court did not entertain the revision request and imposed the associated legal costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Arbeitslosenversicherung gesetzliche Voraussetzung Arbeitslosigkeit Verletzung der Begründungspflicht ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the federal court costs on the applicant based on this provision because the revision request was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_3/2016 {T 0/2}

Urteil vom 2. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_717/2015 vom 12. Januar 2016.

Nach Einsicht

in die als "Beschwerde" bzw. "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der A.________ vom 28. Januar 2016 gegen das Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2015 vom 12. Januar 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 2016 betreffend Rechtskraft der bundesgerichtlichen Entscheidungen ( Art. 61 BGG ) sowie der nicht möglichen Anfechtbarkeit derselben mit ordentlichen Rechtsmitteln,

in die dem Bundesgericht daraufhin zugestellte und erneut als "Be-schwerde" bzw. "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der A.________ vom 2. Februar 2016,

in die nach der Entgegennahme der Eingaben als Revisionsgesuche erlassene Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 betref-fend Kostenvorschuss und die am 18. Februar 2016 erfolgte Bezah-lung desselben durch A.________,

in Erwägung,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können; das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) vorliegt,

dass daher die dem Bundesgericht von der Gesuchstellerin zugegangenen und als "Beschwerde" bzw. "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingaben vom 28. Januar und 2. Februar 2016 als solche zum vornherein unzulässig sind und nach dem Gesagten einzig als Revisionsgesuche entgegengenommen werden können, worauf das Gericht bereits am 1./4. Februar 2016 hingewiesen hat,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten; vielmehr muss der geltend gemachte Revisionsgrund im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel angegeben und aufgezeigt werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteile 8F_14/2013 E. 1.1, 2F_8/2010 E. 2.1 und 8F_12/2007 mit Hinweisen),

dass die Eingaben der Gesuchstellerin vom 28. Januar und 2. Februar 2016 den vorerwähnten Anforderungen klarerweise nicht zu genügen vermögen, da nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern ein solcher gegeben und gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 12. Januar 2016 abzuändern sein soll,

dass demnach die Eingaben vom 28. Januar und 2. Februar 2016 offensichtlich kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch darstellen, weshalb darauf zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann,

dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz