Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_3/2009 KI-generiert

Federal Court Dismissal of Revision Request in Accident Insurance Matter

Geschäftsnummer 8F_3/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petition was submitted for the revision of a prior Federal Court ruling regarding accident insurance. The petitioner sought to challenge the validity of the ruling made on February 6, 2009, but the court found that the petition did not adequately substantiate a legal basis for revision as required by law. The submissions from the petitioner failed to address the specific reasons for the original decision or establish any of the statutory grounds for revising a final and binding judgment. Consequently, the court dismissed the revision request as evidently inadmissible and imposed the legal costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismissal of Revision Request in Accident Insurance Matter: The petitioner sought to challenge the validity of the ruling made on February 6, 2009, but the court found that the petition did not adequately substantiate a legal basis for revision as required by law. The submissions from the petitioner failed to address the specific reasons for the original decision or establish any of the statutory grounds for revising a final and binding judgment. Consequently, the court dismissed the revision request as evidently inadmissible and imposed the legal costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Unfallversicherungssache Schriftenwechsel gesetzliche Voraussetzungen Wiedererwägung durch den Versicherer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal dealt with the revision request summarily and without an exchange of briefs based on analogy to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the applicant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_3/2009

Urteil vom 14. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

Z.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das

Urteil des Bundesgerichts

vom 6. Februar 2009.

Nach Einsicht

in die Eingabe des Z.________ vom 18. Februar 2009, worin um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Februar 2009 (8C_55/2009) ersucht wird,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Februar 2009, mit welcher der Gesuchsteller insbesondere auf die Formerfordernisse eines Revisionsgesuchs hingewiesen wurde,

in die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. März 2009, mit welcher unter Beilage einer Eingabe "Rechtsbegehren und Begründung" vom 22. Januar 2009 am Revisionsgesuch festgehalten wird,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht das Verfahren 8C_55/2009 mit Urteil vom 6. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen hat (s. Art. 61 BGG ),

dass die Aufhebung oder Abänderung eines solchen in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist,

dass dabei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinanderzusetzen hat und darlegen muss, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege (statt vieler Urteile 8F_9/2008 vom 10. Juni 2008 und 8F_13/2007 vom 18. Februar 2008),

dass die Eingaben des Gesuchstellers vom 18. Februar und 2. März 2009 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2009 einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) gesetzt worden sein soll; auch erfolgt im Gesuch keine Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des Urteils vom 6. Februar 2009, und es wird nicht dargelegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete Nichteintretensentscheid leiden sollte,

dass hieran die Beilage der Eingabe "Rechtsbegehren und Begründung" vom 22. Januar 2009 nichts ändert, zumal auch darin keine Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des - erst am 6. Februar 2009 ergangenen - angefochtenen Urteils erfolgt,

dass sich im Übrigen die Eingaben des Gesuchstellers vom 18. Februar und 2. März 2009 darin erschöpfen, das Ergebnis des mit Urteil vom 6. Februar 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu kritisieren, womit zum Vornherein kein Revisionsgrund dargetan ist,

dass sich somit das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird,

dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz