Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_2/2021 KI-generiert

Supreme Court Rejects Petition to Revise Disability Benefit Cessation Ruling Based on Alleged Unlawful Targets

Geschäftsnummer 8F_2/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, born in 1963, filed a complaint on January 7, 2021, against a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen on November 27, 2020. The individual also requested a review and revision of a Federal Supreme Court judgment (case number 8C_238/2014) from June 1, 2015, which had previously upheld a decision by the Thurgau Cantonal IV Office to terminate disability pension benefits as of December 1, 2013. The individual argued that a report titled "Analysis of Oversight of the IV Offices" from October 2020 revealed illegal qualitative targets imposed by the Federal Social Insurance Office on the IV Offices, which could have influenced the original 2015 court decision. The complaint was assigned the case number 8C_22/2021.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 52 IVV, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Supreme Court Rejects Petition to Revise Disability Benefit Cessation Ruling Based on Alleged Unlawful Targets: Gallen on November 27, 2020. The individual also requested a review and revision of a Federal Supreme Court judgment (case number 8C_238/2014) from June 1, 2015, which had previously upheld a decision by the Thurgau Cantonal IV Office to terminate disability pension benefits as of December 1, 2013. The individual argued that a report titled "Analysis of Oversight of the IV Offices" from October 2020 revealed illegal qualitative targets imposed by the Federal Social Insurance Office on the IV Offices, which could have influenced the original 2015 court decision. The complaint was assigned the case number 8C_22/2021.

Schlagwörter

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Invalidenrentenrevision Leistungseinstellung Revision eines Entscheids Versicherungsleistungsbegehren Wiedererwägung Versicherungsleistung der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

This provision was applied to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_2/2021

Urteil vom 8. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch gegen

das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 1. Juni 2015 (8C_238/2014).

Sachverhalt:

A.________, geboren 1963, erhebt am 7. Januar 2021 Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020. Zugleich ersucht er um Überprüfung (Wiedererwägung/Revision) des bundesgerichtlichen Urteils 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015.

Das Beschwerdeverfahren wird unter der Dossiernummer 8C_22/2021 geführt.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 hatte das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2014 gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen und die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 5. November 2013 bestätigt, wonach die bisher ausgerichteten Rentenleistungen revisionsweise per 1. Dezember 2013 aufzuheben seien.

2. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Hingegen dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_33/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2 und 8F_12/2020 vom 22. September 2020 E. 1 mit Hinweis auf 5F_18/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2).

Allfällige Revisionsgründe sind fristgerecht und in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG ).

3. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Dabei liegt es an der um Revision des Urteils ersuchenden Person, aufzuzeigen, inwiefern das von ihr angerufene neue Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient, und inwiefern die neuen Tatsachen erheblich, das heisst geeignet sein sollen, die Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und darüber hinaus bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen ( BGE 110 V 138 E. 2. S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107).

4. Der Gesuchsteller ruft als Grund für sein Revisionsgesuch den im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfassten Bericht "Analyse der Aufsicht über die IV-Stellen" vom 13. Oktober 2020 an und behauptet, hätte das Bundesgericht bei der Urteilsfällung am 1. Juni 2015 Kenntnis von den sich aus diesem Bericht ergebenden "widerrechtlichen qualitativen Zielvorgaben" von Seiten des BSV an die IV-Stellen gehabt, hätte es einen anderen Entscheid in der Sache gefällt.

4.1. Bei den vom Gesuchsteller angesprochenen, seit 2008 existierenden Zielvereinbarungen bzw. -vorgaben handelt es sich indessen nicht um bisher verborgene Tatsachen (vgl. Art. 52 IVV ).

4.2. Überdies lässt sich dem angerufenen Bericht bezüglich der bisherigen Zielvereinbarungen und -vorgaben - anders als vom Gesuchsteller pauschal behauptet - keine Rechtswidrigkeit entnehmen.

4.3. Auch sonst wird nichts vorgetragen, was als ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden könnte. Dementsprechend ist auf das Gesuch um Neubeurteilung des im Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 Entschiedene nicht einzutreten. Die materiellen Vorbringen dazu sind nicht zu hören.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel