Appeal Deadline Restoration Denied Due to Lack of Non-Culpable Impediment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request by an individual, represented by a third party, to the Swiss Federal Tribunal to restore a missed deadline for appealing a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance. The individual's complaint was initially dismissed by the court for being filed late. Subsequently, the individual requested the restoration of the deadline, claiming that he lacked legal representation and had only provided the decision to his representative at a later date, which prevented timely appeal. Additionally, the individual sought legal aid, which was denied due to the application's perceived lack of merit, and a cost advance was required. The Tribunal assessed whether an unintentional hindrance justified the missed deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Deadline Restoration Denied Due to Lack of Non-Culpable Impediment: The individual's complaint was initially dismissed by the court for being filed late. Subsequently, the individual requested the restoration of the deadline, claiming that he lacked legal representation and had only provided the decision to his representative at a later date, which prevented timely appeal. Additionally, the individual sought legal aid, which was denied due to the application's perceived lack of merit, and a cost advance was required. The Tribunal assessed whether an unintentional hindrance justified the missed deadline.
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KI-generiertCited as the basis for the President's jurisdiction to rule on the request for reinstatement of the appeal deadline.
Cited as the legal basis for the conditions under which a missed deadline can be reinstated, which the Tribunal ultimately found were not met.
Cited as the basis for ordering the applicant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_15/2020
Urteil vom 30. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2020 (IV.2019.00521).
Nach Einsicht
in das Urteil 8C_726/2020 vom 9. Dezember 2020, mit welchem das Bundesgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
in das Gesuch vom 24. Dezember 2020, worin A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist und damit um Wiederaufnahme des Verfahrens wie auch um unentgeltliche Prozessführung ersuchen lässt,
in die Verfügung vom 8. März 2021, mit welcher das mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
in Erwägung,
dass sich die Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter für die Beurteilung des Gesuchs um Fristwiederherstellung aus der Zuständigkeit, auf verspätete Beschwerden nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), ergibt,
dass der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, womit in der Sache zu entscheiden ist,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),
dass der Gesuchsteller geltend macht, über keinen Rechtsanwalt zu verfügen, weshalb er Herrn B.________ mit der Interessenwahrung beauftragt habe; diesem habe er den anzufechtenden Entscheid am 30. Oktober 2020 übergeben; dem Vertreter sei es alsdann nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben,
dass damit kein tauglicher Wiederherstellungsgrund angerufen ist,
dass es nämlich in der Verantwortung der vom angefochtenen Entscheid betroffenen Person liegt, sich zeitig um eine Vertretung zu kümmern, welche alsdann in der Lage ist, fristgerecht Beschwerde zu erheben,
dass abgesehen davon nicht einsichtig ist, weshalb es dem Rechtsvertreter objektiv gesehen nicht möglich gewesen sein soll, innert der ihm verbleibenden 20 Tage bis zum Fristablauf am 19. November 2020 Beschwerde einzureichen; dies lediglich zu behaupten, reicht nicht aus,
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel