Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_14/2007 KI-generiert

Revision of Denial of Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Lack of Merit in Underlying Appeal

Geschäftsnummer 8F_14/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision made by an individual concerning a previous decision by the Swiss Federal Tribunal that dismissed their plea to restore a missed legal deadline. The original submission contested a ruling from the Cantonal Court of Zurich, where the individual argued against accusations related to their communication skills and hygiene during a social welfare assessment. The individual claimed that the Tribunal had overlooked certain applications and essential facts during their previous decision. However, the Federal Tribunal declined to enter into the revision application due to the lack of substantial arguments pertinent to revising the prior judgment and ultimately imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG; Revision of Denial of Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Lack of Merit in Underlying Appeal: The original submission contested a ruling from the Cantonal Court of Zurich, where the individual argued against accusations related to their communication skills and hygiene during a social welfare assessment. The individual claimed that the Tribunal had overlooked certain applications and essential facts during their previous decision. However, the Federal Tribunal declined to enter into the revision application due to the lack of substantial arguments pertinent to revising the prior judgment and ultimately imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to justify the non-admission of the revision application without written procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the revision application.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_14/2007

Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin U. Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_464/2007 des Bundesgerichts vom 3. September 2007.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007, worin das Gesuch von S.________ um Wiederherstellung der von ihm mit der Beschwerde vom 10. April 2007 verpassten Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 abgewiesen worden ist,

in das am 19. November 2007 dagegen erhobene Revisionsgesuch,

in Erwägung,

dass, nachdem Bundesrichter Ursprung und Verwaltungsrichterin Trachsel (im Rahmen eines Schriftenwechsels) an diesem Verfahren nicht mitwirken, die gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren gegenstandslos sind,

dass abgesehen davon allein das Mitwirken eines Richters an einem Entscheid keinen Ausschlussgrund darstellt (in diesem Sinne bereits das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_408/2007 vom 12. November 2007),

dass der Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG zwecks Widerlegung von offenbar im Rahmen der Anfechtung negativer Prüfungsergebnisse in den Jahren 1998 und 2002 erhobener Vorwürfe mangelhafter Kommunikationsfähigkeit und Körperhygiene an der Sache vorbei zielt, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet werden durfte (in gleichem Sinne das bereits zitierte Urteil 8C_408/2007),

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,

dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),

das die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,

dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 3. September 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist abgewiesen hat, ohne abschliessend zu beantworten, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung überhaupt erfüllt waren, weil der Beschwerde vom 10. April 2007 aus materiellen Gründen ohnehin offenkundig kein Erfolg hätte beschieden sein können, da darin nichts vorgebracht wurde, das geeignet gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG oder gar nach Art. 116 BGG erscheinen zu lassen,

dass der Beschwerdeführer zwar Art. 121 lit. c BGG (unbeurteilt Lassen einzelner Anträge) anruft, indessen ohne darzutun, welcher der im Fristwiederherstellungsgesuch vom 14. August 2007 gestellten Anträge im Urteil vom 17. Juli 2007 nicht behandelt worden sei,

dass er überdies Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) nennt und dabei bemängelt, das Gericht sei ohne seine, der Beschwerde vom 10. April 2007 beigelegten, zwischenzeitig wieder zurückgesandten Unterlagen gar nicht befähigt gewesen, die Erfolgsaussichten dieser Beschwerde zu beurteilen,

dass darin eben gerade nicht ein Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen zu erblicken ist,

dass dieses Vorbringen vielmehr als Kritik an der, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltsverstellung und den rechtlichen Würdigungen zu gelten hat, wozu auch der Entscheid, bestimmte Akten beizuziehen oder nicht, zu zählen ist,

dass solche Vorbringen im Revisionsverfahren nicht zu hören sind,

dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist ( Art. 127 BGG ), womit die, die materielle Seite des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 betreffenden weiteren Anträge ebenfalls keiner Beurteilung bedürfen,

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer i.V. R. Widmer