Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_13/2019 KI-generiert

Petitioner's Revision of Injury Compensation Denial Based on Post-Judgment Medical Evidence Rejected.

Geschäftsnummer 8F_13/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained a whiplash injury to the cervical spine in a car accident on August 14, 2015. The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) initially covered the medical costs and paid daily allowances. However, on January 5, 2017, Suva decided to stop the benefits effective January 31, 2017, stating the absence of organic, discernible accident-related injuries and a lack of adequate causal connection with the continuing complaints. The claimant's appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Insurance Court on March 12, 2018, a decision confirmed by the Swiss Federal Tribunal on September 7, 2018. The claimant then sought a revision of the Federal Tribunal's ruling to receive a disability pension and compensation for impairment, or alternatively, request further medical examinations. The claimant supported the revision request with new medical reports dated after the tribunal's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision of Injury Compensation Denial Based on Post-Judgment Medical Evidence Rejected: The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) initially covered the medical costs and paid daily allowances. However, on January 5, 2017, Suva decided to stop the benefits effective January 31, 2017, stating the absence of organic, discernible accident-related injuries and a lack of adequate causal connection with the continuing complaints. The claimant's appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Insurance Court on March 12, 2018, a decision confirmed by the Swiss Federal Tribunal on September 7, 2018. The claimant then sought a revision of the Federal Tribunal's ruling to receive a disability pension and compensation for impairment, or alternatively, request further medical examinations. The claimant supported the revision request with new medical reports dated after the tribunal's ruling.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids medizinische Beweismittel Revision der Invalidenrente Klageänderung Auffahrunfall falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

The revision request was rejected because the new evidence submitted constituted inadmissible true novums, as per this article.

Art. 65 BGG

This article establishes that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the petitioner) was ordered to pay the court costs according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_13/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. September 2018 (8C_286/2018 / VSBES.2017.98).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1970, zog sich am 14. August 2015 bei einem Auffahrunfall ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam für die Heilkosten auf und entrichtete Taggelder. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 ein mit der Begründung, dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorlägen und die noch geklagten Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. März 2018 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_286/2018 vom 7. September 2018.

B. A.________ lässt um die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts und um Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung ersuchen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1).

1.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Eine Revision zu begründen vermögen also keine neuen, sondern nur nachträglich neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel ( BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie setzt erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (wie bereits nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ) ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Revisionsgesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteile 8F_10/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2).

2. Im Verfahren 8C_286/2018 war die Leistungspflicht der Suva ab dem 1. Februar 2017 streitig (Invalidenrente und Integritätsentschädigung, eventualiter, bis zum Abschluss weiterer medizinischer Abklärungen, Taggelder und Heilbehandlungskosten). Das Bundesgericht erachtete die danach noch geltend gemachten Unfallfolgen mit Verwaltung und Vorinstanz als organisch objektiv nicht ausgewiesen. Dabei stützte es sich auf das von der Suva eingeholte versicherungsexterne Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Spital C.________, Institut für Radiologie und Nuklermedizin, vom 25. August 2016. Nach seiner Einschätzung, die er mit entsprechender Fachliteratur belegte, handelte es sich bei den bildgebend gezeigten Auffälligkeiten an der Halswirbelsäule um eine seltene und oft fälschlicherweise als traumatische Verletzung diagnostizierte angeborene Fehlbildung. Der Unfall habe keine (zusätzlichen) strukturellen Veränderungen bewirkt (E. 5 und 6).

3. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Gesuchs um Revision des Urteils 8C_286/2018 vom 7. September 2018 geltend, dass neue Untersuchungsergebnisse vorlägen, die die anhaltenden Unfallfolgen objektivierten. Er beruft sich auf einen audio-neurootologischen Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. Dezember 2018, einen funktional-optometrischen Bericht des optologischen Zentrums E.________ vom 19. Juni 2019 sowie die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Spital G.________, vom 28. Juni und 22. August 2019.

4. Sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. September 2018 verfasst. Damit handelt es sich um jedenfalls gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unzulässige echte Noven, auch wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen (vgl. oben E. 1.2, dritte Voraussetzung bei neuen Beweismitteln). Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen.

Im Übrigen vermögen die von Dr. med. D.________ und der Funktionaloptometristin erhobenen Befunde rechtsprechungsgemäss keinen Nachweis organischer Unfallfolgen zu erbringen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteile 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.4; 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.3; 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 5.1.2).

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo