Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_13/2015 KI-generiert

Unemployment Benefit Revision Denied for Failure to Specify Overlooked Facts

Geschäftsnummer 8F_13/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the decision made by the unemployment insurance fund regarding the termination of her unemployment compensation due to her failure to submit required documents. Initially, a Social Insurance Court confirmed the fund's decision, which led to an appeal that was dismissed by the Federal Supreme Court. Subsequently, the individual requested a revision of this ruling, arguing that the court had not addressed all the questions she raised and had overlooked significant facts in the case. However, the court noted that the revision process is not intended for addressing perceived errors or omissions from the initial proceedings, and it ultimately rejected the request for revision, maintaining the earlier ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Benefit Revision Denied for Failure to Specify Overlooked Facts: Initially, a Social Insurance Court confirmed the fund's decision, which led to an appeal that was dismissed by the Federal Supreme Court. Subsequently, the individual requested a revision of this ruling, arguing that the court had not addressed all the questions she raised and had overlooked significant facts in the case. However, the court noted that the revision process is not intended for addressing perceived errors or omissions from the initial proceedings, and it ultimately rejected the request for revision, maintaining the earlier ruling.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Arbeitslosenentschädigung tatsächliche Begründung Verletzung der Begründungspflicht gültige Reisedokumente Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant, who lost the case, was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_13/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

Brunngasse 6, 8400 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 8C_229/2015

vom 6. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. Am 17. März 2015 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) vom 7. August 2014, mit welchem das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichteinreichen der angeforderten Unterlagen durch A.________ festgestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 ab.

B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 und macht geltend, das Bundesgericht habe sich mit den von ihr in ihrer Beschwerde gestellten Fragen nicht auseinandergesetzt und erhebliche, in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_1/2015 vom 27. April 2015 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie gesetzeskonform gestellt werden. Darunter fallen solche in der Sache wie etwa auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen bzw. Rügen der Parteien (Urteil 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 121 lit. d BGG ist die Revision eines Urteils des Bundesgerichts u.a. zulässig, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht ( BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 mit Hinweisen).

2. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Rechtsschrift auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG .

2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe sich nicht mit allen von ihr in ihrer Beschwerde gestellten Fragen auseinandergesetzt. Einzelne Vorbringen und Rügen stellen jedoch keine unbeurteilten Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG dar, welche eine Revision zu rechtfertigen vermögen (vgl. E. 1.2). Das Bundesgericht hat jedenfalls die Kernfrage des Streites zwischen der Gesuchstellerin und der Arbeitslosenkasse klar beantwortet, nämlich dass die Arbeitslosenkasse berechtigt war, von der Gesuchstellerin das Beibringen der Arbeitgeberbescheinigung ihres vorletzten Arbeitgebers sowie entsprechender Lohnabrechnungen zu verlangen, und beanstandete das festgestellte Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichteinreichen dieser Unterlagen nicht (Urteil 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4). Der Einwand, das Bundesgericht hätte den Streit vorerst auf die Frage der Rechtmässigkeit des Anforderns der strittigen Unterlagen beschränken müssen, wird im Revisionsgesuch erstmals und damit verspätet erhoben. Denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Anträge nachträglich vorbringen zu können (vgl. E. 1.1 und 1.2). Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG vor.

2.2. Beim Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen nach Art. 121 lit. d BGG kann es sich nur um Sachverhaltsmomente, jedoch nicht um Rechtsstandpunkte handeln. Somit liegt selbst bei einer allfälligen "falschen" Rechtsanwendung durch das Bundesgericht kein Revisionsgrund vor (Urteil 8F_1/2015 vom 27. April 2015 E. 3 mit Hinweisen).

Die Gesuchstellerin legt nicht dar, welche Tatsache im Sinne eines Sachverhaltsmomentes vom Bundesgericht übersehen worden sein soll. Hingegen übt sie in ihrer Rechtsschrift appellatorische Kritik am Urteil 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015. Sie bringt damit aber lediglich ihre vom Bundesgericht abweichende Meinung zum Ausdruck. Dieses Bestreben, eine erneute rechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht zu erreichen, stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar (vgl. E. 1.3).

3. Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold