Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Entry in Insurance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRevisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 2024 in das Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Entry in Insurance Dispute: September 2024 in das Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,
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KI-generiertThe Court did not enter upon the revision application based on this provision regarding the simplified procedure.
The refusal to handle the case was based on the non-payment of the required security, as cited in this provision.
The court waived the imposition of court fees in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_12/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 2024
(8C_273/2024 [Beschluss IV.2024.00131]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_273/2024 vom 2. September 2024,
in die Verfügung vom 21. Oktober 2024, womit A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist bis zum 5. November 2024 gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 4. Dezember 2024, mit welcher das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Polla