Claimant's Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed on Grounds of Unfoundedness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by an individual regarding a previous decision by the Swiss Federal Tribunal concerning their entitlement to benefits from mandatory accident insurance. In a prior ruling, the Tribunal had ruled in favor of an insurance company against the individual's claim for these benefits. The individual argued that a crucial argument concerning the admissibility of a reassessment of adequacy had been overlooked in that decision. However, the Tribunal concluded that this argument had been duly considered and, thus, rejected the request for revision, ordering the individual to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed on Grounds of Unfoundedness: In a prior ruling, the Tribunal had ruled in favor of an insurance company against the individual's claim for these benefits. The individual argued that a crucial argument concerning the admissibility of a reassessment of adequacy had been overlooked in that decision. However, the Tribunal concluded that this argument had been duly considered and, thus, rejected the request for revision, ordering the individual to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertCited in the final order to impose court costs on the unsuccessful applicant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_12/2016
Urteil vom 16. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Gesuchstellerin,
gegen
Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_41/2016
vom 23. Juni 2016.
Sachverhalt:
Mit Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Basler Versicherung AG gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2015 betreffend den Anspruch von A.________ auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gut, soweit es darauf eintrat.
Mit Gesuch vom 30. August 2016 beantragt A.________, das Urteil 8C_41/2016 sei revisionsweise aufzuheben und der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. Dezember 2015 sei zu bestätigen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Verfahren 8C_41/2016 gerügt, das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Adäquanzbeurteilung sei nicht zulässig. Diese Rüge sei fälschlicherweise nicht behandelt worden. Damit sei gleichsam ein Antrag der Versicherten unbeurteilt geblieben. Auf das Urteil 8C_41/2016 sei daher revisionsweise zurückzukommen und es sei, gleichsam vorfrageweise, die Frage zu klären, ob auf die Adäquanzbeurteilung zurückgekommen werden könne.
3. Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_41/2016 E. 3 erwogen: "Nicht stichhaltig ist demnach der Einwand der Versicherten, ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Adäquanzbeurteilung sei unzulässig." Es kann daher keine Rede davon sein, die Rüge sei unbeurteilt geblieben. Damit kann offenbleiben, ob damit gleichsam auch ein Antrag nicht behandelt worden wäre. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz