Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_10/2020 KI-generiert

Petitioner's Request for Revision of Accident Insurance Judgment Rejected for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 8F_10/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a revision request to the Swiss Federal Tribunal challenging a previous ruling related to accident insurance, dated March 13, 2019. The request aimed to amend the prior decision by alleging new evidence and reasons necessitating a change in the judgment. However, the revision request and subsequent submissions failed to meet the necessary requirements for content, as they did not adequately assert a statutory ground for revision according to the standards laid out by the law. Despite multiple submissions from the applicant, the revisions were deemed insufficient to warrant a reconsideration of the original case verdict by the Tribunal. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request and imposed legal costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Petitioner's Request for Revision of Accident Insurance Judgment Rejected for Lack of Statutory Grounds: The request aimed to amend the prior decision by alleging new evidence and reasons necessitating a change in the judgment. However, the revision request and subsequent submissions failed to meet the necessary requirements for content, as they did not adequately assert a statutory ground for revision according to the standards laid out by the law. Despite multiple submissions from the applicant, the revisions were deemed insufficient to warrant a reconsideration of the original case verdict by the Tribunal. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request and imposed legal costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungsanspruch Fehlen materieller Voraussetzungen neues Beweismittel konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay court costs based on this provision.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) because the revision application was inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_10/2020

Urteil vom 22. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2019 (8F_4/2019).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2020 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2019 (8F_4/2019),

in die Verfügung vom 1. September 2020, mit welcher der im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 23. Juli 2020 gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtslos erscheinendem Revisionsgesuch abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingaben der A.________ vom 25. Juli 2020, 26. Juli 2020, 13. August 2020, 23. August 2020, 8. September 2020, 9. September 2020 und 10. September 2020 (jeweils Postaufgabedatum) samt Beilagen und den Beleg über den am 11. September 2020 geleisteten Kostenvorschuss,

in Erwägung,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_23/2019 vom 15. Januar 2020 mit weiteren Hinweisen),

dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9F_14/2018 vom 7. November 2018 mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall das Revisionsgesuch und im Übrigen auch die nachfolgenden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da die Gesuchstellerin in keiner Weise darlegt, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben und deshalb das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll,

dass das Bundesgericht bereits auf das Revisionsgesuch gegen sein Urteil 8C_32/2019 vom 4. Februar 2019 infolge fehlender Geltendmachung eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht eingetreten ist (Urteil 8F_4/2019 vom 13. März 2019), weshalb damals materielle Anträge zum ursprünglich umstrittenen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zwangsläufig unbeurteilt und geltend gemachte Tatsachen unberücksichtigt bleiben mussten,

dass die Revision namentlich nicht zulässig ist, um angebliche Rechtsfehler oder Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteil 9F_14/2019 vom 7. Oktober 2019),

dass die Gesuchstellerin diesen Umstand vollständig ausser Acht lässt, legt sie doch im vorliegenden Verfahren laufend neue Eingaben mit materiellen Einwänden und weitere Beweismittel auf, auf die im vorliegenden Revisionsverfahren nicht eingegangen werden darf,

dass das Revisionsbegehren mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig und folglich darauf nicht einzutreten ist,

dass die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz