Revision Application Dismissed for Lack of Formal Compliance in Social Insurance Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person requested a revision of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal concerning accident insurance. The request, submitted in July 2015, cited new medical documents and objections to earlier medical reports, but did not substantiate any valid grounds for revision as required by law. Consequently, this revision application was deemed inadmissible, leading to the conclusion that the original ruling would stand, and the requester was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Application Dismissed for Lack of Formal Compliance in Social Insurance Matter: The request, submitted in July 2015, cited new medical documents and objections to earlier medical reports, but did not substantiate any valid grounds for revision as required by law. Consequently, this revision application was deemed inadmissible, leading to the conclusion that the original ruling would stand, and the requester was ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive for ordering the applicant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_10/2016
Urteil vom 20. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts U 174/06 vom 14. Dezember 2006.
Nach Einsicht
in das gegen das Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Schweizerisches Bundesgericht, U 174/06 vom 14. Dezember 2006 gerichtete Revisionsgesuch des A.________ vom 8. Juli 2015,
in Erwägung,
dass Urteile des Bundesgerichts - wie auch des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts als damaliger selbstständiger Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 122 und Art. 135 des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG) - am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (vgl. Urteil 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 mit Hinweisen; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das Revisionsgesuch vom 8. Juli 2016 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag,
dass sich der Gesuchsteller vielmehr darauf beschränkt, auf verschiedene neue medizinische Unterlagen zu verweisen sowie sinngemäss frühere ärztliche Berichte und Anordnungen zu beanstanden, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121 bis 123 BGG vorliegen und insofern das Dispositiv des früheren Urteils einer Abänderung zuzuführen sein sollte,
das auch keine Revisionsgründe gegen das Urteil 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 vorgebracht werden, mit welchem das Bundesgericht auf ein früheres Gesuch des A.________ um Revision des Urteils U 174/06 nicht eingetreten ist,
dass sich demnach des Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist,
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz