Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_10/2010 KI-generiert

Claimant's Attempt to Revise Workers' Accident Insurance Denial Based on New Medical Evidence Rejected.

Geschäftsnummer 8F_10/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision against a prior judgment made by the Federal Court regarding an accident insurance claim. The claimant criticized the earlier decision but did not satisfactorily demonstrate the existence of a valid reason for revision, as required by law. The court found that the new medical reports mentioned by the claimant did not establish a basis for revising the original ruling, which had concluded that the workplace incident was not sufficiently linked to the diagnosed mental health conditions. As a result, the court declined to consider the revision request and imposed court costs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Attempt to Revise Workers' Accident Insurance Denial Based on New Medical Evidence Rejected: The claimant criticized the earlier decision but did not satisfactorily demonstrate the existence of a valid reason for revision, as required by law. The court found that the new medical reports mentioned by the claimant did not establish a basis for revising the original ruling, which had concluded that the workplace incident was not sufficiently linked to the diagnosed mental health conditions. As a result, the court declined to consider the revision request and imposed court costs on the claimant.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsleistungen medizinische Beweismittel Revision eines Entscheids gesetzliche Unfallversicherung Wiedererwägung durch den Versicherer Prüfung des Kausalzusammenhangs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs due to the procedural outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_10/2010

Urteil vom 16. November 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Gesuchstellerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Eingaben vom 15. und 21. September 2010 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010,

in Erwägung,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass sich die Gesuchstellerin nämlich darauf beschränkt, das Urteil 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 als falsch zu kritisieren und neue Arztberichte in Aussicht zu stellen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,

dass sie insbesondere zu übersehen scheint, dass die unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis am Arbeitsplatz und den diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- und undifferenzierten Somatisierungsstörungen für das Bundesgericht unbedeutend waren, da es davon ausging, ein solches Ereignis sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen, was aber zur Leistungsbegründung erforderlich wäre; diese Frage nach dem sogenannten adäquaten Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom Mediziner zu beantworten ist,

dass folglich auch die in Aussicht gestellten neuen Arztberichte zum Ausmass der Depression keinen Revisionsgrund zu begründen vermögen, weshalb sich das Gericht die Möglichkeit offenhält, derartige Eingaben der Gesuchstellerin in dieser Sache inskünftig formlos abzulegen,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel