Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_10/2009 KI-generiert

Petitioner's Request for Revision Based on Deleted Medical Report Copy Rejected

Geschäftsnummer 8F_10/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision by an individual concerning a previous judgment made by the Swiss Federal Insurance Court that declined liability for health damages sustained by the individual in 1958 and 1980. The individual had repeatedly sought to challenge this ruling, referencing the removal of a medical report from the case files based on data protection grounds. However, the courts determined that the removal of the report did not affect the legal validity of the earlier decision regarding liability. The individual's latest request once again questioned the earlier ruling without providing valid grounds for revision as required by law, leading the court to conclude that the case should now be considered definitively resolved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Request for Revision Based on Deleted Medical Report Copy Rejected: The individual had repeatedly sought to challenge this ruling, referencing the removal of a medical report from the case files based on data protection grounds. However, the courts determined that the removal of the report did not affect the legal validity of the earlier decision regarding liability. The individual's latest request once again questioned the earlier ruling without providing valid grounds for revision as required by law, leading the court to conclude that the case should now be considered definitively resolved.

Schlagwörter

KI-generiert
Medizinische Akte Revision eines Entscheids Wiedererwägung durch den Versicherer Rückzug des Revisionsgesuchs Datenlöschung Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_10/2009

Urteil vom 23. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

F.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/83 vom 7. Mai 1984.

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (nunmehr: Bundesgericht) lehnte mit Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 eine Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für von F.________ in den Jahren 1958 und 1980 erlittene Gesundheitsschäden letztinstanzlich ab. Dabei diente unter anderem ein aus dem Jahr 1959 stammendes Gutachten von Dr. med. T.________ als Entscheidgrundlage.

F.________ ersuchte in der Folge wiederholt erfolglos um Revision des Urteils U 6/83 vom 7. Mai 1984 (Urteile U 62/84 vom 4. April 1985 und 8F_6/2007 vom 21. April 2008).

Im Rahmen der Beurteilung eines dieser Revisionsgesuche wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 die SUVA an, über ein im bundesgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Datenschutzgesetzgebung gestelltes Gesuch um Nichtigerklärung bzw. Entfernung aus den Akten des Gutachtens von Dr. med. T.________ zu befinden.

A.a Die SUVA behandelte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 4. August 2008. Dazu folgte der Entscheid A_6067/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009. Darin lehnte das Bundesverwaltungsgericht die verlangte Nichtigkeitserklärung bzw. Vernichtung des sich ursprünglich (zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, indessen nicht mehr) in den Akten der SUVA befindlichen Gutachtens von Dr. med. T.________ vom 21. April 1959 ab. Darüber hinaus wies das Gericht die SUVA an, das speziell für das Beschwerdeverfahren bei der Universitätsklinik (wieder-)beschaffte Gutachten in Kopie aus ihren Akten zu entfernen und zu vernichten.

Auf eine gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_187/2009 vom 4. Mai 2009 nicht ein, womit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Rechtskraft erlangte.

A.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 samt umfangreichen Unterlagen gelangte F.________ an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, "es sei die gesamte, jahrelange Verweigerung der SUVA Fehler einzugestehen neu zu beurteilen und unterlassene Untersuchungen einzuleiten, um das mir widerfahrene Unrecht abzugelten, in einer gemäss Akten angemessenen Entschädigung". Zur Begründung führte er die angeordnete Vernichtung der Gutachtenskopie an.

Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingabe am 22. Juni/ 17. Juli 2009 an die SUVA mit der Begründung, es liege an ihr zu entscheiden, wie in dieser Sache weiter zu verfahren sei, insbesondere liege es auch an ihr, die Eingabe allenfalls an die zuständige Behörde weiter zu leiten.

B. Die SUVA übermittelt am 28. August 2009 die Eingabe vom 22. Juni 2009.

Erwägungen:

1. Mit der Eingabe vom 22. Juni 2009 stellt der Einleger erneut das Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 in Frage. Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG bringt er jedoch auch dieses Mal keine vor. Er verkennt, dass die angeordnete Entfernung der Gutachtenskopie aus den Akten der SUVA aus rein datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt ist und nichts über dessen inhaltliche Aussagekraft für die damals mit Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 rechtskräftig entschiedene Frage der Leistungspflicht der SUVA für Ereignisse von 1958 und 1980 aussagt.

2. Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller übrigens bezogen auf die seinem Gesuch inhärente Schadenersatz- und Genugtuungsforderung bereits im Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 dargelegt, weshalb dieser Punkt nicht (erneut) zur Diskussion gestellt werden kann. Darauf wird verwiesen. Daran hat die angeordnete Entfernung der Gutachtenskopie nichts geändert.

3. Der fehlende Zusammenhang zwischen einer allfälligen Entfernung des Gutachtens aus den Akten der SUVA aus datenschutzrechtlichen Gründen und der Rechtsbeständigkeit des Urteils U 6/83 vom 7. Mai 1984 hätte sich für den Gesuchsteller eigentlich bereits aus dem Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 ergeben müssen. Sein Vorgehen weist daher querulatorische Züge auf. Von der Erhebung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG wird indessen abgesehen.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Damit sollte diese Angelegenheit nunmehr endgültig ihren Abschluss gefunden haben. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel