Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_1/2010 KI-generiert

Applicant's Insufficiently Substantiated Revision Request Regarding Accident Insurance Benefits Denied

Geschäftsnummer 8F_1/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual concerning the decision of the Swiss Federal Tribunal from August 24, 2009, which had affirmed the cessation of benefits by an insurance company. The individual sought to reopen the case based on new medical developments concerning their health condition, but did not specify any grounds for revision as outlined in the relevant legal provisions. Consequently, the tribunal determined that the request lacked sufficient justification for consideration, leading to a denial of the revision request and an imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Insufficiently Substantiated Revision Request Regarding Accident Insurance Benefits Denied: The individual sought to reopen the case based on new medical developments concerning their health condition, but did not specify any grounds for revision as outlined in the relevant legal provisions. Consequently, the tribunal determined that the request lacked sufficient justification for consideration, leading to a denial of the revision request and an imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Pflichtleistung stichhaltige Gründe Dahinfallen der Versicherungsleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant, as the losing party, was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_1/2010

Urteil vom 24. März 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft,

vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_4/2009

vom 24. August 2009.

Sachverhalt:

Mit Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 ist das Bundesgericht auf das von D.________ gestellte Gesuch um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 2. Dezember 2008 (8C_275/2008) nicht eingetreten, mit welchem es zuvor die Beschwerde gegen den die Leistungseinstellung der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Verfügung vom 8. September 2006 und Einspracheentscheid vom 17. April 2007) bestätigenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2008 abgewiesen hatte.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 (Poststempel) ersucht D.________ um eine Revision des Urteils 8F_4/2009 vom 24. August 2009; es sei ihr Fall wieder aufzunehmen und ihr Zeit zur Einreichung eines formell und detailliert begründeten Gesuchs zu geben.

Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 3. Februar 2010 abgewiesen.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_14/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1 mit Hinweis).

2. In ihrem Revisionsgesuch vom 25. Januar 2010 schildert die Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf einen unterdessen von Prof. Dr. med. R.________ der Klinik B.________ vorgenommenen operativen Eingriff die Entwicklung ihres Beschwerdebildes und ihre heutige gesundheitliche Situation. Sie gibt indessen nicht an, weshalb und inwiefern sie darin einen Anlass für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. August 2009 erblickt. Insbesondere bezeichnet sie keinen der in den Art. 121 ff. BGG vorgesehenen Revisionsgründe, was unabdingbare Eintretensvoraussetzung für ein rechtsgenügliches Gesuch bildet (E. 1 hievor). Unter diesen Umständen kann auf das erneute, offensichtlich nicht hinreichend begründete Revisionsgesuch aus formellen Gründen nicht eingetreten werden. Davon, wie beantragt, die Einreichung weiteren Beweismaterials abzuwarten, ist angesichts der fehlenden Eintretensvoraussetzung abzusehen. Auch bildet die momentane Hospitalisation der Gesuchstellerin keinen Grund für einen Aufschub der Urteilseröffnung.

3. Als unterliegende Partei hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl