Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8F_1/2008 KI-generiert

Revision of Judgment Regarding Reimbursement of Social Assistance Benefits

Geschäftsnummer 8F_1/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous federal court ruling regarding social welfare benefits. The initial decision, made on November 12, 2007, upheld the conclusion of a cantonal court, which stated that the applicant had failed to prove the legitimacy of claimed expenses related to vocational training, leading to an incorrect receipt of benefits. The applicant argued that the federal court overlooked critical facts in the case, specifically concerning income declarations and obligations related to financial support from different departments within the municipality. Ultimately, the revision application was denied as no valid grounds were established, and further requests for legal aid were also rejected due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 112 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 127 BGG; Revision of Judgment Regarding Reimbursement of Social Assistance Benefits: The initial decision, made on November 12, 2007, upheld the conclusion of a cantonal court, which stated that the applicant had failed to prove the legitimacy of claimed expenses related to vocational training, leading to an incorrect receipt of benefits. The applicant argued that the federal court overlooked critical facts in the case, specifically concerning income declarations and obligations related to financial support from different departments within the municipality. Ultimately, the revision application was denied as no valid grounds were established, and further requests for legal aid were also rejected due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückerstattung von Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Invalidenrentenrevision sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Rückforderung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to dismiss the revision petition without further written proceedings.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the applicant's request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the revision application.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs given the overall circumstances, despite the dismissal of the application.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_1/2008

Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________, Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, worin die Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007 abgewiesen worden ist,

in das am 26. Dezember 2007 gestellte Revisionsgesuch,

in Erwägung,

dass, nachdem Bundesrichter X.________ und Verwaltungsrichter Y.________ (im Rahmen eines Schriftenwechsels) an diesem Verfahren nicht mitwirken, die gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren gegenstandslos sind,

dass abgesehen davon allein das Mitwirken eines Richters an einem Entscheid keinen Ausschlussgrund darstellt (in diesem Sinne bereits das Urteil),

dass der Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich allein stellenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrunds dienen könnte,

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,

dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),

das die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,

dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 12. November 2007 die Beschwerde abgewiesen hat, weil die vorinstanzliche Feststellung, wonach der zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ins Recht Genommene Kursauslagen mit einer Restanz von Fr. 251.- nicht habe belegen können, der auf Rechtsverletzungen eingeschränkten Sachverhaltskontrolle stand hielt (E. 6), und weil die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Auffassung, es bestünde nach kantonalem Recht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung, zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden konnte (E. 7),

dass der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) anruft, indem er geltend macht, das Bundesgericht habe den auf den in den Akten gelegenen Bestätigungsschreiben des Laufbahnzentrums Zürich vom 14. März und 4. Juli 2007 angebrachten Hinweis, dass es sich bei dieser Amtsstelle, wie auch bei jener der Sozialen Dienste, um eine Dienstabteilung des Sozialdepartements der Stadt Zürich handelt, offensichtlich übersehen, andernfalls es in E. 7 einleitend nicht ausgeführt hätte: "Eine andere Frage ist indessen, ob das Sozialamt die streitigen Beiträge an den allgemeinen Lebensunterhalt überhaupt anrechnen durfte, nachdem diese von einer anderen Verwaltungsabteilung desselben Gemeinwesens zweckgebunden für eine vom Sozialamt nicht unterstützte Weiterbildung vermittelt worden waren. Wäre dies nicht der Fall, könnte dem Beschwerdeführer auch nicht eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.",

dass das Gericht im erwähnten Zitat mit "Sozialamt" die in der Stadt Zürich für Sozialhilfe zuständige Dienstabteilung und nicht das, neben der Sozialhilfe weitere Bereiche abdeckende Sozialdepartement als Ganzes gemeint hatte,

dass sich das Bundesgericht der sich aus einer generellen Bejahung einer Meldepflicht von jeglichen Geldzuflüssen Dritter ergebenden Konsequenz für den konkreten Fall (Meldepflicht an die Sozialen Dienste von Geldzuflüssen Dritter, die durch die Vermittlung des ebenfalls dem Sozialdepartement der Stadt Zürich zugehörigen Laufbahnzentrums erfolgt sind) durchaus bewusst war, diese denn auch als "nicht ganz unproblematisch formstreng" bezeichnete, was indessen zur Bejahung einer von der Vorinstanz begangenen Bundesrechtsverletzung nicht ausreichte,

dass demnach das Urteil vom 12. November 2007 nicht in Verletzung von Art. 121 lit. d BGG zu Stande gekommen ist,

dass im Übrigen die weiteren Vorbringen im Revisionsgesuch reine Kritik an den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen darstellen, was im Revisionsverfahren nicht zu hören ist,

dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist ( Art. 127 BGG ), womit die die materielle Seite des Urteils vom 12. November 2007 betreffenden weiteren Anträge ebenfalls keiner Beurteilung bedürfen,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ),

dass angesichts der gesamten Umstände indessen nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grünvogel