Late Submission of Social Welfare Appeal and Failure to Justify Appeal to Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a social assistance decision made by a cantonal authority, which the complainant challenged on the grounds of improper notification and the alleged violation of constitutional rights. The complainant did not file a timely appeal against the decision, leading to a ruling by an appellate court that confirmed the initial finding of late submission. The appellate court's decision was then contested in a constitutional complaint, but the higher court ultimately determined that the complaint failed to meet the necessary legal criteria and therefore chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Late Submission of Social Welfare Appeal and Failure to Justify Appeal to Federal Supreme Court: The complainant did not file a timely appeal against the decision, leading to a ruling by an appellate court that confirmed the initial finding of late submission. The appellate court's decision was then contested in a constitutional complaint, but the higher court ultimately determined that the complaint failed to meet the necessary legal criteria and therefore chose not to proceed with it.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) using the simplified procedure based on this article.
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8D_6/2014
{
T 0/2
}
Urteil vom 18. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Inneres und Kultur ,
Obstmarkt 1, 9102 Herisau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Mai 2014.
Nach Einsicht
in den Nicheintretensbeschluss des Departements Inneres und Kultur das Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2013 wegen verspäteter Rekurserhebung des A.________ gegen die Verfügung der Sozialkommission vom 27. Juli 2013,
in den diesen Beschluss bestätigenden Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Mai 2014,
in die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz erwog, ungeachtet dessen, an wen und wie die Verfügung formell eröffnet worden sei, sei für den Beginn des Fristenlaufs spätestens die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer entscheidend,
dass sie weiter ausführte, davon ausgehend habe der Beschwerdeführer entsprechend den eigenen Angaben die gemäss kantonaler Prozessordnung 20tägige Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen,
dass sie überdies keine Gründe erkannte, die für eine Nichtigkeit der fraglichen Verfügung sprächen,
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht näher bzw. hinreichend eingeht, statt dessen allein die aus seiner Sicht in unzulässiger Weise an die Tochter erfolgte Zustellung der Verfügung kritisiert,
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel