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8C_997/2012 KI-generiert

Insured Person v. Insurer (Causal Link in Accident Benefits Cessation)

Geschäftsnummer 8C_997/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the decision of an insurance court concerning the termination of benefits related to two separate insurance claims. The plaintiff argued that the health complaints they experienced were causally linked to the accidents that occurred in 2002 and 2008. However, the insurance company upheld the termination of benefits, asserting that the health issues were no longer in a natural and adequate causal connection to the events. The plaintiff contended that there was evidence supporting their claims, but failed to sufficiently demonstrate legal errors regarding the adequacy of causality determined by the lower court. The court ultimately found the complaint lacked adequate justification in challenging the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured Person v. Insurer (Causal Link in Accident Benefits Cessation): The plaintiff argued that the health complaints they experienced were causally linked to the accidents that occurred in 2002 and 2008. However, the insurance company upheld the termination of benefits, asserting that the health issues were no longer in a natural and adequate causal connection to the events. The plaintiff contended that there was evidence supporting their claims, but failed to sufficiently demonstrate legal errors regarding the adequacy of causality determined by the lower court. The court ultimately found the complaint lacked adequate justification in challenging the prior decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung, Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer Kausalzusammenhang begründeter Entscheid sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Natürliche Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive orders the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_997/2012

Urteil vom 17. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungsgesellschaft AG ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 30. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2012, in die Vernehmlassung der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) vom 4. Februar 2013 und in die Replik der Versicherten vom 11. März 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substantiiert angefochten werden müssen, ansonsten der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_796/2010 vom 25. März 2011 E. 4 und 8C_1000/2010 vom 8. Dezember 2010),

dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung der Zürich betreffend das Ereignis vom 17. Juni 2002 auf den 30. Juni 2003 und betreffend das Ereignis vom 19. September 2008 per 31. Oktober 2008 bestätigte, da die geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden Ereignissen stehen würden,

dass es entgegen den Vorbringen der Versicherten in der Replik zulässig wäre, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offenzulassen mit der Begründung, es fehle jedenfalls an einer adäquaten Kausalität ( BGE 135 V 465 E. 5 S. 472), weshalb es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz um zwei alternative Begründungen handelt,

dass die Beschwerde zwar Ausführungen zum Bestand bzw. der Abklärungsbedürftigkeit des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den beiden Ereignissen und den durch die objektiv nachweisbaren Befunden nicht erklärbaren Beschwerden enthält, die Versicherte aber in keiner Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur adäquaten Kausalität rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass dergestalt die Beschwerde diesbezüglich keine hinreichende Begründung aufweist,

dass, soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Prof. Dr. C.________, Spital X.________, vom 8. April 2008 beruft, unklar bleibt, ob sie damit rügen will, die geklagten Beschwerden seien mindestens teilweise durch die objektiv nachweisbaren Befunde erklärbar,

dass die Beschwerde aber diesbezüglich abzuweisen wäre, da Prof. Dr. C.________ organisch nachweisbare Unfallfolgen ausdrücklich verneint,

dass demgemäss die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold