Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_997/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Welfare Case

Geschäftsnummer 8C_997/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance benefits. The claimant argued that they had not received adequate support since September 2000, despite the authorities asserting that the full basic needs had been met, including health insurance premiums and accommodation costs. The court noted that the claimant failed to sufficiently demonstrate any factual inaccuracies in the lower court's findings, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds and the imposition of court costs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Welfare Case: The claimant argued that they had not received adequate support since September 2000, despite the authorities asserting that the full basic needs had been met, including health insurance premiums and accommodation costs. The court noted that the claimant failed to sufficiently demonstrate any factual inaccuracies in the lower court's findings, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds and the imposition of court costs on the claimant.

Schlagwörter

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Fürsorge Prozessvoraussetzung Wohlfahrtsstaat Einstellung der Sozialhilfe Durchsetzungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because the requirements for admissibility were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_997/2008

Urteil vom 26. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

N.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung der Vorbringen der Parteien und Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei seit September 2000 - wenn auch teilweise im Nachhinein - jeweils der volle Grundbedarf ausgerichtet worden; ebenso seien die Krankenkassenprämien erstattet und die Wohnkosten bzw. die variierenden Beträge für die Übernachtungskosten übernommen worden,

dass die Beschwerdeführerin zwar Gegenteiliges behauptet, ohne indessen hinreichend darzulegen, inwiefern die den Erwägungen der Vorinstanz zu Grunde liegende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 f. BGG sein sollen; allein das Anrufen der - allesamt über dem Grundbetrag liegenden - erfolgten Auszahlungen genügt nicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel