Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_99/2013 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Reduced Working Capacity

Geschäftsnummer 8C_99/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after experiencing breathing difficulties following a lung operation, applied for an invalidity pension multiple times over the years due to a purported deterioration in health. Each of his applications was denied by the relevant social insurance office, citing that, despite his limitations, he was capable of performing certain types of work. The individual contested the latest denial, which also included the assessment of his disability percentage and the extent of any reductions to his potential income based on his limitations. Ultimately, the case revolved around whether the individual could be considered fully capable of working in a suitable employment environment given his health status, and whether the government’s calculation of his earning potential and disability level was accurate.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Reduced Working Capacity: Each of his applications was denied by the relevant social insurance office, citing that, despite his limitations, he was capable of performing certain types of work. The individual contested the latest denial, which also included the assessment of his disability percentage and the extent of any reductions to his potential income based on his limitations. Ultimately, the case revolved around whether the individual could be considered fully capable of working in a suitable employment environment given his health status, and whether the government’s calculation of his earning potential and disability level was accurate.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Invaliditätsgrad Krankenversicherung Einkommensfestsetzung Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant lost the case, leading to the imposition of court costs.

Art. 28 Abs. 2 IVG

The final decision implies that based on the assessed disability degree (not reaching the threshold), the claim for a pension was correctly denied under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

8C_253/2017 (2017-06-29)
Claimant's Appeal Rejected in Invalidity Pension Dispute over Income Calculation
«…rweisung auf leichte Tätigkeiten schon unter dem Titel des Leidensabzugs kein unbedingter Anspruch besteht (vgl. Urteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Weshalb es beim Invalideneinkommen, das auf der Grundlage eines Tabellenlohnes, nach Massg…»
C-3705/2015 (2017-01-25)
Disability Insurance Benefits Denied: Earning Capacity Not Impaired
«…n im An- forderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_99/2013 vom 5. April 2013 und 9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die Frage braucht im vor- liegenden Beschwerdeverfahr…»
OG O3V 15 12 (2016-12-20) · ar
Insurance Disability Pension Appeal for Leg Fracture
«…t nur mit unter- durchschnittlichen Einkommen verwerten kann (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 ist der Umstand, dass der Ver- sicherten nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar s…»
8C_883/2015 (2016-10-21)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Accident Insurance Disability Pension Revision Based on Health Improvement
«…if pouvant entraîner une baisse de rendement, pour autant que l'activité soit adaptée. En outre, se référant à un arrêt 8C_99/2013 du 5 avril 2013 consid. 4.1.3, l'assureur-accidents fait valoir qu'en ce qui concerne les activités simples et répétiti…»
200 2015 479 (2016-07-18) · be
Pension Termination Following Health Deterioration and Subsequent Recovery Finding
«…tlich 15% arbeitsfähig. Dies begründet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3) keinen Abzug vom Tabellenlohn. Denn sämtlichen behinderungsbe- dingten Einschränkungen wurde bereits mit der…»
200 2016 97 (2016-06-21) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Switzerland)
«…30% arbeitsfähig ist. Dies begründet gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3) keinen Abzug vom Tabellenlohn. Auch wurden sämt- lichen behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit de…»
200 2015 108 (2016-05-11) · be
Bern Cantonal Court Upholds Denial of Invalidity Pension for Personality Disorder Claim
«…zniveau 1 doch bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3). Der Leis- tungseinbusse von 30% hat die Beschwerdegegnerin zudem mit einer Berücksichtigung der Arbeitsfähi…»
C-866/2014 (2015-12-10)
Invalidity Pension Denial for Strenuous Work, Lighter Work Capacity Found
«…ilt sich nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (Urteile des BGer 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.2, 8C_680/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5 und 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2). Vorlieg…»
S 2014 121 (2015-12-01) · gr
Driver/Laborer Invalidity Pension Appeal Regarding Intellectual Disability Deduction
«…C_796/2013 del 28 gennaio 2014 cons. 3.1.1 con riferimenti a 9C_454/ 2011 del 30 settembre 2011 cons. 4.3.2 e 8C_99/2013 del 5 aprile 2013 cons. 4.1.3 in fine). Se nell'ammontare della riduzione percentuale rispetto ai dati salariali u…»
200 2015 245 (2015-07-01) · be
Disability Pension Revocation Based on Significant Health Improvement
«…d des BGer vom 5. April 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/245, Seite 24 8C_99/2013, E. 4.1.3). Der Leistungseinbusse von 10% hat die Beschwer- degegnerin zudem mit einem 10%-igen Abzug vom Tabellenlohn…»
200 2015 138 (2015-06-19) · be
Claimant v. Social Security: Denial of Invalidity Pension for Chronic Pain and Pre-existing Low Earnings
«…ntlöhnt werden als für eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 E. 2.1.1; Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3). Die Kriterien Alter, Dienstjahre und Nationalität fallen vorliegend jedoch ausser Betracht und den behinder…»
200 2013 876 (2014-08-13) · be
Disability Pension Increase Based on Theoretical Earning Capacity
«…ise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll- zeittätigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer verbleibenden teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit ist somit ein Abzug vom Inv…»
200 2014 531 (2014-08-07) · be
Appeal Against Disability Pension Denial Based on Income Comparison Method
«…glich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt kei- nen Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 8C_99/2013 E. 4.1.3), ebenfalls nicht die Tatsache allein, dass nurmehr allein leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, da d…»
200 2014 179 (2014-07-14) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Determination of Invalidity Degree for Occupational Integration Benefits
«…weise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2013, 8C_99/2013, E. 4.1.3). Dagegen stellt der Umstand al- lein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, keinen…»
9C_796/2013 (2014-01-28)
Swiss Federal Supreme Court Invalidity Pension Calculation Dispute
«…nfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_454/ 2011 vom 30. September 2011 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 in fine). 3.1.2. Sodann ist bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_99/2013

Urteil vom 5. April 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

D.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene D.________ meldete sich, nachdem er nach einer Lungenoperation unter Atembeschwerden litt, erstmals am 15. September 2000 zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle des Kantons Bern an. Diese wies mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 das Leistungsbegehren ab.

Das mit Neuanmeldung vom 26. März 2004 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellte Rentengesuch beschied die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. November 2004 und 14. Juli 2005 wiederum abschlägig.

Am 26. März 2010 meldete sich D.________ ein drittes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste unter anderem eine Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS [Bericht vom 15. Dezember 2011]). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab.

B. Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 ab.

C. Mit Beschwerde lässt D.________ die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2012 und des kantonalen Gerichtsentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 46 Prozent festzusetzen.

Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG ), der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommenvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den bei der Neuanmeldung analog zur Rentenrevision anwendbaren Grundsätzen ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben gestützt auf die ärztlichen Unterlagen und auf den Abklärungsbericht der BEFAS vom 15. Dezember 2011 festgestellt, dass der Versicherte aufgrund der Atembeschwerden seine ehemalige Tätigkeit als Hilfsmaurer nicht mehr ausüben kann. Hingegen seien ihm einfache, serielle Arbeiten an eingestellten Maschinen, Montage-, Verpackungs- oder Ausrüstarbeiten ganztags zumutbar. Infolge vermehrter Tagesmüdigkeit und einer Anstrengungsdyspnoe könne nach einer längeren Trainingsphase von einer Leistungsfähigkeit von 80 Prozent ausgegangen werden. Aufgrund des zwischenzeitlich hinzugetretenen Nierenleidens bestehe keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen (E. 3.1) sind nicht offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts gegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent vor.

4.

4.1 Für das Invalideneinkommen haben IV-Stelle und Vorinstanz auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010; Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) abgestellt und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10 Prozent bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent ein Invalideneinkommen von Fr. 44'038.- ermittelt.

4.1.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, in welchem Ausmass ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsste in korrekter Anwendung von Bundesrecht ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 Prozent vorgenommen werden, da er keine Schwerarbeit mehr verrichten und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine volle Leistung mehr erbringen könne. Zudem sei er aufgrund der Behinderung und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf eine verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und Arbeitskollegen angewiesen und daher einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch nicht zumutbar.

4.1.2 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).

Die Festlegung der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

4.1.3 Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nachdem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis), der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und beruflichen Merkmale (E. 4.1.2 hievor) gesamthaft zu schätzen ist, führte die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes.

Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit.

Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_40/2011 vom 1. April 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dass der Versicherte ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, begründet daher keinen höheren Abzug. Erfordern bestimmte Arbeitsplätze Eigenschaften, welche der Beschwerdeführer nicht mit sich bringt oder die ihm nicht zumutbar sind (Publikumsverkehr), fallen diese ausser Betracht.

Im Totalwert über alle Branchen sind im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten, welche ihm trotz der genannten Einschränkung zumutbar sind. Das ebenfalls angeführte Erfordernis einer verstärkten Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten betrifft in erster Linie die Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden und stellt bei Versicherten, deren verminderte Belastbarkeit bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt ist, kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar.

Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen nach dem Gesagten die vorinstanzlich gewährten 10 Prozent nicht als ermessens-missbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.

4.2

4.2.1 Das kantonale Gericht geht in seinem Entscheid davon aus, es seien keine invaliditätsbedingten Gründe ersichtlich, welche eine Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft als unrealistisch erscheinen liessen. Die im Abklärungsbericht der BEFAS genannten Umstände (langjährige Phase ohne Erwerbstätigkeit, Überzeugung des Versicherten) seien invaliditätsfremd.

4.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts vor. Diese habe nicht berücksichtigt, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeit leisten könne. Aufgrund seiner Krankheit (exspiratorisches Pfeifen und Giemen als Folge des Lungenleidens) sei er auf ein besonders tolerantes Umfeld angewiesen und einem Arbeitgeber auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum zumutbar.

4.2.3 Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) ein theoretischer und abstrakter Begriff ist. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; 110 V 273 E. 4b S. 276).

4.2.4 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) verwertbar ist, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Denn es kann nicht gesagt werden, dass dem Versicherten eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der beantragten Beweiserweiterung bedarf es nicht.

4.3 Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, so das Valideneinkommen von Fr. 68'675.-, werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen ( BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.).

4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 36 Prozent zu Recht einen Rentenanspruch verneint ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer