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8C_989/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 8C_989/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding an appeal against a decision made by a regional social insurance court concerning accident insurance. The appellant, dissatisfied with the previous ruling, submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the court found that the appeal did not adequately address the relevant legal arguments or provide sufficient basis to demonstrate any legal violations alleged against the initial decision. As a result, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible without further action, and it was noted that no court costs would be imposed for this proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Insufficient Reasoning: The appellant, dissatisfied with the previous ruling, submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the court found that the appeal did not adequately address the relevant legal arguments or provide sufficient basis to demonstrate any legal violations alleged against the initial decision. As a result, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible without further action, and it was noted that no court costs would be imposed for this proceeding.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung Ansetzung einer Nachfrist Subrogation des Versicherers Naturrecht Sistierung der Versicherung grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal were insufficient, as explicitly cited in the dispositive order 1.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy judicial costs due to the specific circumstances of the case, as stated in dispositive order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_989/2012

Urteil vom 21. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012,

in das nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2012 betreffend Kostenvorschuss am 17. Dezember 2012 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Beschwerde vom 6. Dezember 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig resp. unvollständig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch der unter Bezugnahme auf die im vorinstanzlichen Verfahren verlangte Abklärung erhobene Einwand der Untersuchung der natürlichen Kausalität, die vom kantonalen Gericht angesichts des langen Zeitablaufs von ca. 24 Jahren als nicht mehr nachgewiesen bzw. eruierbar erklärt wurde, nichts ändert, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden, wogegen die blosse Wiederholung des Begehrens um Durchführung einer Untersuchung nicht genügt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz