Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_988/2008 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Failure to Meet Contribution Requirements Despite Prior Disability Finding

Geschäftsnummer 8C_988/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working from February 2001 to August 2004, registered for unemployment benefits in September 2004. He had previously received a partial disability pension but was deemed fully able to work in 2006, leading him to reapply for unemployment benefits. His application was denied by the unemployment insurance fund on the grounds of not meeting the contribution requirements. Subsequently, his appeal was dismissed by the cantonal court in August 2008, prompting him to challenge this decision at the federal level, asserting he was exempt from contribution requirements and entitled to benefits from September 2006 onwards. The case hinges on whether the individual fulfilled the necessary legal criteria for unemployment benefits amid complexities regarding his medical ability to work and the related administrative obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Failure to Meet Contribution Requirements Despite Prior Disability Finding: He had previously received a partial disability pension but was deemed fully able to work in 2006, leading him to reapply for unemployment benefits. His application was denied by the unemployment insurance fund on the grounds of not meeting the contribution requirements. Subsequently, his appeal was dismissed by the cantonal court in August 2008, prompting him to challenge this decision at the federal level, asserting he was exempt from contribution requirements and entitled to benefits from September 2006 onwards. The case hinges on whether the individual fulfilled the necessary legal criteria for unemployment benefits amid complexities regarding his medical ability to work and the related administrative obligations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung Leistung der Invalidenversicherung Beitragsforderung Beschäftigungsbedingungen Beitragsbefreiung Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant (as the losing party) to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_988/2008

Urteil vom 14. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 6. August 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene R.________ war vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2004 bei der Unternehmung P.________ tätig. Am 11. August 2004 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und ab 1. September 2004 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei auf den 2. September 2004 die Abmeldung erfolgte. Nachdem R.________ am 3. Juli 2003 die Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ersucht hatte, gewährte ihm diese vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 eine halbe Rente (Verfügung vom 27. Juli 2004). Am 8. September 2006 bestätigte die IV-Stelle verfügungsweise, dass R.________ ab 18. März 2004 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad wieder für eine leidensadaptierte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Am 27. September 2006 beantragte er erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das Begehren mit der Begründung ab, es fehle am Erfordernis der erfüllten Beitragszeit und auch ein Befreiungsgrund sei nicht gegeben. Daran hielt die Kasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. März 2007).

B. Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. August 2008 ab.

C. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass er beitragsbefreit sei und damit ab 27. September 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Schreiben vom 9. Februar 2009 zurückgezogen.

Während die Arbeitslosenkasse Abweisung der Beschwerde beantragt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ), zu den Rahmenfristen ( Art. 9 AVIG ) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Es ist unbestritten, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 27. September 2004 bis 26. September 2006 keine Beitragszeit erworben hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. September 2006 unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ).

4.

4.1 In medizinischer Hinsicht gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei seit 18. März 2004 in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sie lässt sich im Rahmen der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hiervor) nicht beanstanden, beruht sie doch auf einer einleuchtenden Würdigung des Gutachtens des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2006, welchem die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht volle Beweiskraft beimessen durfte. Wie sie zutreffend festhielt, bestätigte die IV-Stelle verfügungsweise am 8. September 2006 dementsprechend gestützt auf dieses im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ergangenen Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Mai 2005 eingeholten psychiatrischen Gutachtens ihre ursprüngliche Verfügung vom 27. Juli 2004, womit dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zustand und anschliessend mangels Invalidität der Rentenanspruch verneint wurde.

4.2

4.2.1 Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung verneinte das kantonale Gericht demzufolge einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG , da der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist vorab das Argument, angesichts der während mehr als drei Jahren ärztlich verordneten Therapien könne ihm nicht vorgehalten werden, er hätte einsehen müssen, dass er arbeitsfähig gewesen sei.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, war es dem Versicherten mit der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2004 bekannt, dass ihm die erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2004 objektiv zugemutet wurde. Daraus hätte er erkennen können, dass er sich nicht auf die gegenteilige Einschätzung seines behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ verlassen durfte, welcher ihn seit 19. Juni 2003 aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode vollständig arbeitsunfähig erachtete (Bericht vom 28.

März 2004), welche Einschätzung vom kantonalen Gericht auch mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung gegenüber seinem Patienten, zu Recht mit Vorbehalt gewürdigt wurde ( BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der Einwand, wonach der Versicherte erst mit dem Gutachten des Dr. med. M.________ vom 5. August 2006 Kenntnis erhalten haben soll, dass hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, geht demnach fehl. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich, worauf die Vorinstanz bereits hinwies, grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post.

Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil C 333/00 vom 1. April 2002 E.

3) oder dass die IV-Verfügung vom 27. Juli 2004 beschwerdeweise angefochten worden ist (vgl. Urteil C 238/05 vom 8. Mai 2006 E. 4.2). Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2004 ergab sich vielmehr in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( BGE 129 V 460 E. 4.2 in fine S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 400, je mit Hinweisen) die Verpflichtung zur Arbeitssuche. Damit war der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist zu erfüllen.

4.2.2 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Falschauskunft seitens der RAV-Beratung hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit geltend, neu beruft er sich auf eine unterlassene Auskunft durch das RAV, da ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass sich die Berichte seines Psychiaters im Nachhinein als nicht massgebend erweisen könnten, sodass er zur Stempelkontrolle und Arbeitssuche verpflichtet gewesen sei.

Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen ( BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt ( BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06 E. 4.1). Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht aber nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag ( BGE 133 V 257 E. 7.2 S. 258 f.; ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG , in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 25 f.). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Recht suchenden Person gebieten ( BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen).

Im Protokoll des RAV-Beratungsgesprächs vom 2. September 2004 wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer selbst abmelde und dass er noch 151 Krankentaggelder zugute habe. Den medizinischen Akten (vgl. Gutachten des Dr. med. M.________ vom 5. August 2006, insb. S. 8 und S. 15 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sah, einer Arbeit nachzugehen. Bei dem vorliegenden Sachverhalt bestand daher kein Anlass für eine weitergehende Informationspflicht seitens der RAV-Beratung. Überdies bedeutet eine dannzumalige Nichterfüllung der Kontrollvorschriften für den hier massgebenden Zeitraum ab zweiter Anmeldung zum Leistungsbezug am 27. September 2006, welche neue Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug begründete, keine für den Versicherten nachteilige Disposition. Die Verpflichtung zur Arbeitssuche ergab sich - wie dargelegt (E. 4.2.1) - bereits aus der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2004. Damit hält der vorinstanzliche Entscheid auch unter vertrauensschutzrechtlichem Gesichtspunkt stand.

5. Nachdem der Beschwerdeführer sein ursprünglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat, sind die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend von ihm als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla