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8C_986/2010 KI-generiert

Insured Claimant v. Accident Insurer (Work Capacity and Case Closure)

Geschäftsnummer 8C_986/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young man who, while working as an apprentice, was insured against accidents and suffered injuries from a car collision, which included a femur fracture and hand injuries. Following his treatment, the insurance provider determined that his condition had stabilized and that he had regained full work capacity, leading to the cessation of his accident-related benefits. The insured challenged this decision, seeking continued coverage for treatment expenses and reimbursement for an orthopedic assessment. However, the appeals court upheld the insurance provider's decision, stating that there were no further medical needs justifying additional benefits. The matter was eventually taken up by the Federal Tribunal for judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG; Insured Claimant v. Accident Insurer (Work Capacity and Case Closure): Following his treatment, the insurance provider determined that his condition had stabilized and that he had regained full work capacity, leading to the cessation of his accident-related benefits. The insured challenged this decision, seeking continued coverage for treatment expenses and reimbursement for an orthopedic assessment. However, the appeals court upheld the insurance provider's decision, stating that there were no further medical needs justifying additional benefits. The matter was eventually taken up by the Federal Tribunal for judicial review.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch Rückerstattung der Krankenversicherung Einstellung von Leistungen medizinische Gründe Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_986/2010

Urteil vom 7. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutzversicherungs AG, Birmensdorferstrasse 108, 8003 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1989 geborene K.________ war seit 13. August 2007 als Lehrling in der Logistik der Firma H.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2009 erlitt er als Fahrzeuglenker eine Frontalkollision, bei welcher er sich eine Femur-Querfraktur rechts sowie Glassplitterverletzungen an der rechten Hand zuzog. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 stellte die SUVA die bislang ausgerichteten Versicherungsleistungen infolge Fallabschlusses auf den 11. Oktober 2009 ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, und verneinte mangels Vorliegens adäquat kausaler Unfallfolgen einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 11. März 2010 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es seien ihm Behandlungs- und Heilungskosten über den 12. Oktober 2009 hinaus auszurichten und die Kosten für das orthopädische Gutachten des Dr. med. N.________, vom 21. April 2010 im Betrag von Fr. 2'800.- seien der SUVA aufzuerlegen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist die per 11. Oktober 2009 vorgenommene Einstellung der Versicherungsleistungen.

Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA vom 11. März 2010 zutreffend dargelegt worden. Das gilt namentlich für die Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) und für den Anspruch auf Heilbehandlung ( Art. 10 Abs. 1 UVG ). Darauf wird verwiesen. Richtig ist sodann insbesondere, dass - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG ). Die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich dabei - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - namentlich an der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt ( BGE 134 V 109 E. 3.2 und 4 S. 113 ff.).

3.

3.1 Aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer im Einstellungszeitpunkt per 11. Oktober 2009 bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig war und auch effektiv 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitete, weshalb durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung im oben dargelegten Sinne möglich und somit der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden seien. Ebenfalls überzeugend begründet hat die Vorinstanz, dass das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Dr. med. N.________ vom 21. April 2010 für die Entscheidfindung nicht erheblich war, weshalb dessen Kosten nicht unter dem Titel einer Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin überbunden werden können.

3.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde räumt der Versicherte sodann selber ein, dass er die Arbeit ab dem 20. Juli 2009 wieder vollumfänglich aufnehmen konnte. Dies ist - wie oben dargelegt - bei der auf die erwerbstätigen Personen ausgerichteten sozialen Unfallversicherung massgebendes Kriterium für die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und somit für den Zeitpunkt des Fallabschlusses. Eine allfällig noch mögliche Verbesserung oder Stabilisierung des Zustandes vermag daran nichts zu ändern.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch