Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_984/2009 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Right to Public Hearing in Social Security Appeal)

Geschäftsnummer 8C_984/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed as a warehouse worker and was insured for accident-related injuries. Following a bicycle accident in October 2000, which resulted in various injuries, the insurance company provided medical treatment and daily allowances. However, in 2004, the insurer decided to cease the daily payments, asserting there was no entitlement to a disability pension and granting a compensation for integrity loss based on a 17.5% impairment. The individual contested this decision, seeking a higher disability pension amount based on a 40% disability rating. His appeal to the cantonal insurance court was dismissed without a public hearing, prompting him to challenge the decision on the grounds that it violated his right to a public hearing under relevant legal statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 59 Abs. 1 BGG, Art. 6 Ziff. 1 Satz; Claimant v. Insurer (Right to Public Hearing in Social Security Appeal): Following a bicycle accident in October 2000, which resulted in various injuries, the insurance company provided medical treatment and daily allowances. However, in 2004, the insurer decided to cease the daily payments, asserting there was no entitlement to a disability pension and granting a compensation for integrity loss based on a 17.5% impairment. The individual contested this decision, seeking a higher disability pension amount based on a 40% disability rating. His appeal to the cantonal insurance court was dismissed without a public hearing, prompting him to challenge the decision on the grounds that it violated his right to a public hearing under relevant legal statutes.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsleistung der Sozialversicherung öffentliche Versicherung Ruhegehaltsansprüche öffentliche Verhandlung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
den Unfallversicherer, beantragen, "es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen".
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 105 Abs. 3 BGG
2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
Art. 59 Abs. 1 BGG
57 und Art. 59 Abs. 1 BGG ) durchführen soll.
Art. 6 Ziff. 1 Satz
den Unfallversicherer, beantragen, "es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff.
Art. 61 lit. a ATSG
Art. 61 lit. a ATSG ; Urteil 8C_842/2009 vom 26.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Indem das kantonale Gericht dennoch von der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK absah, hat es der konventionsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht hinreichend Rechnung getragen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited as a basis for allocating costs to the party that caused unnecessary costs, ultimately justifying the decision to charge the Canton.

Art. 66 BGG

Cited as the general basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general rule for imposing costs on the losing party, which informs the final decision on cost allocation.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as a basis for denying compensation to the losing party based on unnecessary costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the rule for awarding party compensation to the winning party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 142 V 551
Swiss Federal Supreme Court on Admissibility of Appeal and Grounds for Remand in Invalidity Insurance Costs Dispute
«…zur Justizgewährleistung verletzt hat (etwa Urteile 8C_577/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80, 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bunde…»
8C_352/2022 (2022-11-07)
Employee v. Insurer: Right to Public Hearing in Accident Insurance Appeal
«…19 vom 20. Februar 2020 E. 3.3), verletzte es in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung (vgl. Urteil 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen, in: SZZP 2010 S. 399). Dies rechtfertigt es, die Gerichts- und Parteikosten dem Ka…»
8C_642/2016 (2017-03-27)
Physician v. University Hospital and University: Impartiality of Substitute Judge
«…139 III 120 nicht publizierte E. 4.2 des Urteils 4A_425/2012, SVR 2010 ALV Nr. 6 S. 15 [8C_830/2009] sowie die Urteile 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesgerich…»
9C_464/2016 (2016-10-19)
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Disability Pension Discontinuation and Expert Allocation)
«…zur Justizgewährleistung verletzt hat (etwa Urteile 8C_577/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80, 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bunde…»
9C_160/2016 (2016-08-19)
Disability Insurance Appeal: Validity of Initial Medical Expert Report and Cost Allocation
«…zur Justizgewährleistung verletzt hat (etwa Urteile 8C_577/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5, in: SVR 2012 UV Nr. 22 S. 80, 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bunde…»
9C_885/2013 (2014-04-01)
Physician v. Cantonal Arbitration Court (Repayment and Practice Exclusion)
«…iche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteile 2C_1093/2012 vom 26. April 2013 E. 3 und 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutret…»
8C_240/2012 (2012-05-24)
Duration of Temporary Partial Invalidity Pension Upon Improvement of Work Capacity
«…in qualifizierter Weise erfolgte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung vorliegt (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5 mit diversen Hinweisen). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeis…»
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«…rung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen. Auf Anordnung des Bundesgerichts hin (Urteil 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010) führte das kantonale Gericht eine öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit Entscheid…»
1B_236/2011 (2011-07-15)
Appellant v. Canton: Excessive Formalism in Rejecting Private Claimant Status
«…auszurichten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (vgl. zum Ganzen: BGE 133 I 234 E. 3 S. 248; Urteil 8C_984/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5; je mit Hinweisen). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_984/2009

Urteil vom 21. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1,

vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene S.________ war als Lagermitarbeiter in der Firma X.________ tätig und dadurch bei der "Generali Allgemeine Versicherungen" (nachfolgend: Generali) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 31. Oktober 2000 wurde er nachts als Fussgänger von einem Fahrrad angefahren und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich verschiedene Verletzungen zu. Die Generali gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Schreiben vom 20. September 2004 teilte sie dem Versicherten mit, die Taggeldleistungen würden auf den 31. August 2004 eingestellt. Nachdem S.________ hiegegen opponiert hatte, verfügte die Generali am 27. Februar 2006, das Taggeld werde auf den 31. Oktober 2004 eingestellt. Sie verneinte überdies einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 17,5 % zu. S.________ erhob Einsprache. Er akzeptierte die zugesprochene Integritätsentschädigung, beantragte aber, es sei überdies eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen und währenddessen Taggelder auszurichten. Die Generali hielt mit Einspracheentscheid vom 30. November 2007 an ihrer Verfügung fest.

B. Die von S.________ gegen den Einspracheentscheid der Generali erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ nebst der Zusprechung weiterer resp. höherer Leistungen, eventuell der Rückweisung der Sache zu weiterer medizinischer Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer, beantragen, "es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen".

Die General schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Gemäss Begründung des Begehrens geht es ihm nicht darum, dass das Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung (vgl. hiezu: Art. 57 und Art. 59 Abs. 1 BGG ) durchführen soll. Es wird vielmehr geltend gemacht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es ohne eine öffentliche Verhandlung entschied. Diese formellrechtliche Rüge ist zuerst zu behandeln.

3.

3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Dieselbe Konventionsbestimmung sieht Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (Satz 2).

3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Als Gründe für eine Ausnahme von diesem Prinzip fallen nebst den im zitierten Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK genannten Umständen namentlich in Betracht, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider läuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erscheint der Verzicht auf eine beantragte öffentliche Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht als zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dasselbe gilt, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, wobei darunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Fragestellungen wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten. Schliesslich kann von einem nachträglichen Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung ausgegangen werden, wenn das kantonale Gericht allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, den materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei sei zu entsprechen ( BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.; Urteil 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.2).

4. Nach den dargelegten Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht von der Anordnung einer öffentlichen Verhandlung absehen durfte, ohne damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen.

4.1 Der Beschwerdeführer hatte beantragt, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. Der Antrag wurde in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift und damit rechtzeitig gestellt ( BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteil 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.1). Er ist zudem klar und unmissverständlich.

4.2 Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht seinen Entscheid gestützt auf einen der rechtsprechungsgemäss vorgesehenen Ausnahmegründe trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrags ohne öffentliche Verhandlung fällen durfte.

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK schliesse nicht aus, dass auf Beweismassnahmen, wie die beantragte Befragung, verzichtet werde. Das aus medizinischen Laien bestehende Sozialversicherungsgericht sei bei der vorzunehmenden Beurteilung der streitigen medizinisch-technischen Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, aus dem persönlichen Eindruck vom Versicherten eine verlässlichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen als aus dem Studium der medizinischen Akten. Zu beachten sei auch das öffentliche Interesse an einer beförderlichen Verfahrenserledigung.

4.3 Als Gründe, welche die Ablehnung der beantragten Verhandlung allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, fallen namentlich die bessere Eignung des schriftlichen Verfahrens bei hochtechnischen Fragen einerseits und die allgemein im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens in Betracht (vgl. Art. 61 lit. a ATSG ; Urteil 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2).

4.3.1 In materieller Hinsicht ist der Anspruch auf weitere resp. höhere Leistungen streitig. Dabei ist unter anderem umstritten, ob die Schulter- und HWS-Beschwerden, an welchen der Versicherte leidet, ganz oder teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Oktober 2000 stehen und bejahendenfalls, welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat.

Die Frage des - für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen - Kausalzusammenhangs zwischen geklagten Beschwerden und einem versicherten Unfallereignis lässt sich nicht als "hochtechnisch" im Sinne der Rechtsprechung bezeichnen (vgl. BGE 122 V 47 E. 2d S. 52, 3b/ee S. 57 f.; Urteil 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.3, auch zum Folgenden). Auch kann nicht gesagt werden, dass unter solchen Umständen eine zuverlässige Urteilsfindung eher in einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren gewährleistet wäre und von einer zusätzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Mit dieser Begründung lässt sich somit der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im vorliegenden Fall nicht verneinen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich unter den hier gegebenen Umständen anders verhalten sollte.

4.3.2 Dem Aspekt der beförderlichen Verfahrenserledigung ist namentlich bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden Rechnung zu tragen (Urteile 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2 und 8C_442/2009 vom 28. August 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Um eine solche Beschwerde handelt es sich hier nicht, wie auch die einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den streitigen Leistungsansprüchen zeigen. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass der Rechtsvertreter des Versicherten in anderen Fällen ebenfalls eine öffentliche Verhandlung beantragt hat, rechtfertigt noch nicht die Folgerung, die Durchführung einer solchen Verhandlung im vorliegenden Fall verstosse gegen das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür.

4.4 Triftige Gründe, welche gegen eine öffentliche Verhandlung sprechen, sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Indem das kantonale Gericht dennoch von der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK absah, hat es der konventionsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht hinreichend Rechnung getragen. Es erweist sich deshalb als unumgänglich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Verfahrensmangel behebe und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführe.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 ) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Dies gestattet auch, ausnahmsweise die Gerichts- und Parteikosten der Vorinstanz resp. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (Urteil 8C_830/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3.1 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 25 zu Art. 66 und N 18 zu Art. 68 BGG ; SEILER/VON WERTH/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 43 zu Art. 66 und N 32 f. zu Art. 68 BGG ). Ein solcher Fall liegt hier vor und rechtfertigt, dem Kanton Solothurn die Gerichtskosten aufzuerlegen, zumal die Vorinstanz von einer öffentlichen Verhandlung absah, obschon sie aufgrund des gleichen Verfahrensmangels in einem kurz vor dem hier angefochtenen Entscheid ergangenen bundesgerichtlichen Urteil (8C_442/2009 vom 28. August 2009) eine Rückweisung hinzunehmen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2007 neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz