Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_981/2009 KI-generiert

Landscape Gardener v. Insurer: Termination of Accident Benefits for Subsequent Disc Herniation

Geschäftsnummer 8C_981/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while working as a gardener, suffered injuries from being caught between a tractor and a corn chopper in March 2006. He was initially treated for a significant injury and was recognized for necessary compensation by his accident insurance company. However, the insurance company later ceased payments, arguing that subsequent complaints were not causally linked to the initial accident. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the insurance company's stance, leading to further appeals. The primary legal question revolved around whether the ongoing medical issues between 2006 and 2007 were adequately and naturally caused by the original accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landscape Gardener v. Insurer: Termination of Accident Benefits for Subsequent Disc Herniation: He was initially treated for a significant injury and was recognized for necessary compensation by his accident insurance company. However, the insurance company later ceased payments, arguing that subsequent complaints were not causally linked to the initial accident. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the insurance company's stance, leading to further appeals. The primary legal question revolved around whether the ongoing medical issues between 2006 and 2007 were adequately and naturally caused by the original accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer Leistung der Invalidenversicherung Bandscheibenvorfall Verschuldenshaftung Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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8C_528/2021 (2022-05-03)
Suva Invalidity Pension Dispute: Causation of Psychological Sequelae to Accident and Earning Capacity Calculation
«…l 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.2); er wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil 8C_981/2009 vom 18. Dezember 2009 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); er stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängen…»
200 2020 331 (2020-07-29) · be
Accident Benefits Cessation Due to Lack of Causal Link for Psychological Injury
«…4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2009, 8C_981/2009, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, UV/20/331, Seite 22 Sachverhalt lit. A. und E.…»
200 2015 210 (2015-08-18) · be
Insurer Benefit Cessation for Accident-Related Meniscal Tear and PTSD Upheld
«…November 2011, 8C_721/2011, Sachverhalt und E. 4.2, vom 15. Januar 2010, 8C_806/2009, E. 4.1.2, vom 18. Dezember 2009, 8C_981/2009, Sachverhalt und E. 4.2, vom 25. Fe- bruar 2008, 8C_387/2007, E. 5.2 und vom 4. Juli 2014, 8C_170/2014, E. 8.1.1.3 sowi…»
8C_170/2014 (2014-07-04)
Insurer Liability for Psychological Aftermath of Work Accident
«…8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil 8C_981/2009 vom 18. Dezember 2009 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hänge…»
8C_721/2011 (2011-11-11)
Claimant Denied Full Invalidity Benefits Due to Insufficient Causal Link Between Accidents and Psychological Disorders
«…ttelschwerer Unfall im mittleren Bereich]); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil 8C_981/2009 vom 18. Dezember 2009 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hänge…»
8C_991/2009 (2010-05-06)
Insurance Benefit Termination Due to Loss of Adequate Causality for Non-Organic Post-Accident Complaints
«…zu erfolgen, welche von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 ; vgl. Urteil 8C_981/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen G…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_981/2009

Urteil vom 18. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1948 geborene B.________ war als Landschaftsgärtner der E.________ GmbH bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: die Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. März 2006 zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt wurde. Im Spital Z.________ wurde eine 8 Zentimeter lange Rissquetschwunde an der rechten Ellenbeuge festgestellt sowie eine Thoraxkontusion diagnostiziert. Eine Computer-Tomographie am 3. März 2006 ergab Normalbefunde; insbesondere wurde keine freie Luft im Thorax festgestellt. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 15. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 5. November 2007 per 26. März 2006 ein, da die nach diesem Datum geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien.

B. Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. September 2009 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt B.________, die Mobiliar sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auch über den 26. März 2006 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Gleichzeitig stellt B.________ sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die zwischen dem 27. März 2006 (Datum der Leistungseinstellung) und dem 5. November 2007 (Datum des Einspracheentscheides) geklagten Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf das Ereignis vom 2. März 2006 zurückzuführen sind.

3. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden ( BGE 115 V 133 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1 Wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend erwogen hat, ist die beim Versicherten diagnostizierte Diskushernie jedenfalls nicht im eigentlichen Sinne durch das Unfallereignis verursacht. Daraus folgt, dass die Unfallversicherung Leistungen lediglich für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen hat (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191, U 149/99, Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 4.2 ). Der Versicherte war ab dem 27. März 2006 zunächst wieder voll arbeitsfähig geschrieben; erst ab 26. August 2006 wurde ihm wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass das unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehende Schmerzsyndrom am 27. März 2006 abgeschlossen war. Insoweit die ab 26. August 2006 aufgetretenen Beschwerden auf die Diskushernie zurückzuführen sind, können sie daher nicht als unfallkausal gelten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, neben der Diskushernie an weiteren, unfallkausalen, im Sinne der Rechtsprechung jedoch nicht organisch objektiv nachweisbaren Beschwerden zu leiden. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden ist somit speziell zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht ausgewiesen, dass innerhalb einer kurzen Latenzzeit nach dem Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die als dem nach Schleudertraumen oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugehörig betrachtet werden können. Demnach hat das kantonale Gericht diese Prüfung zu Recht nach den Kriterien, welche für psychische Unfallschäden entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 ), vorgenommen (vgl. auch Urteil 8C_864/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1).

Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) das Ereignis vom 3. März 2006 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Daraus folgt, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein müssten. Selbst wenn man aufgrund des vom Versicherten durchgestandenen Schreckens zu seinen Gunsten das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bejahen würde, reichte dies - auch zusammen mit dem vom kantonalen Gericht als erfüllt betrachteten Kriterium - nicht aus, um einen allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen.

4.3 Waren die zwischen dem 27. März 2006 und dem 5. November 2007 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 26. März 2006 eingestellt; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer