Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_977/2012 KI-generiert

Beneficiary's Claim for Retroactive Higher Helplessness Compensation Barred by Limitation Period

Geschäftsnummer 8C_977/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around an individual who has been receiving compensation for his disability status since 1986, with a transition to a higher level of compensation in 2004 for those not living in assisted living facilities. After realizing he was receiving a lower compensation rate, he sought clarification and was granted a back payment starting from 2006 but was denied a claim for the period from January 2004 to December 2005. The individual contested this decision, leading to a legal dispute over whether he was entitled to back payments for the earlier period or if the claim had expired due to the lapse of time. The core issue involved the interpretation of statutory provisions related to claims for disability compensation and their time limits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 29 ATSG; Beneficiary's Claim for Retroactive Higher Helplessness Compensation Barred by Limitation Period: After realizing he was receiving a lower compensation rate, he sought clarification and was granted a back payment starting from 2006 but was denied a claim for the period from January 2004 to December 2005. The individual contested this decision, leading to a legal dispute over whether he was entitled to back payments for the earlier period or if the claim had expired due to the lapse of time. The core issue involved the interpretation of statutory provisions related to claims for disability compensation and their time limits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) Leistungsanspruch Fristen Versicherungsentschädigung Versicherungspflichtverletzung Sozialleistung Bezüger einer Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 24 Abs. 1 ATSG

Cited by the lower court and confirmed by the Federal Tribunal as the basis for extinguishing the retro-payment claim due to expiry.

Art. 27 ATSG

Mentioned in reasoning as a potentially violated duty, but not decisive for the final order regarding the expiry of the claim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C-3479/2021 (2023-02-07)
Claimant's Failure to Mitigate Damages Bars Pension Claim Against Agency
«…treffend Verwirkung von rechtzeitig angemeldeten Leis- tungsansprüchen: BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 f.; Urteile des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2; 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 [SVR 2013 UV Nr. 16] E. 4.2; vgl. zur Kritik an dieser Recht…»
C-1106/2017 (2019-09-23)
Disability Pension Benefits Limited by Five-Year Statute of Limitations Due to Claimant's Inaction
«…ermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte. In seinen Urteilen 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 sowie 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre- ch…»
C-3568/2017 (2019-05-14)
Statute of Limitations Bars Claim for Backdated Child Support
«…r Vollstreckungsverjährung- bzw. -verwirkung vgl. Urteil des EVG K 99/04 vom 21. Januar 2005 E. 2.1 und Urteil des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 vom E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich hier nicht um ausste- hende Le…»
C-366/2017 (2018-12-17)
Pension Claim Time-Barred After Five Years
«…nachbezahlt, weiter zu- rückliegende sind untergegangen (vgl. Urteile des BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3; 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2). 4.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi- gen Versicherungstr…»
C-5536/2016 (2017-06-07)
Swiss Old-Age Benefits: Retroactive Payment Denied Due to Time Bar
«…ermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte. In seinen Urteilen 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 sowie 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre- ch…»
C-3530/2016 (2017-04-06)
Swiss Pension Limitation Period Ruling
«…rt. 24 Abs. 1 ATSG selbst für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gilt, wiederholt bestätigt (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 und 4.2). 4.3 Nach dem Gesagten besteht mit Blick auf den Zeitraum von Juni 2005 bis November…»
8C_283/2016 (2017-01-24)
Beneficiary's Claim for Damages Based on Unreviewed Reduced Helplessness Allowance Fails Due to Limitation Period and Lack of Wrongfulness
«…ischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005. Das Bundesgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_977/2012 vom 27. März 2013 letztinstanzlich ab. A.b. Bereits am 23. November 2011 machte A.________ gegenüber der IV-Stelle vor…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_977/2012

Urteil vom 27. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

K.________, handelnd durch seine Ehefrau und diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1946 geborene K.________ bezieht seit 1. Juli 1986 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bzw. seit 1. Februar 1996 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades. Auf den 1. Januar 2004 wurden die Hilflosenentschädigungen für nicht in einem Heim lebende versicherte Personen betragsmässig erhöht; eine entsprechende Revision der Entschädigung des K.________ fand indessen nicht statt. Am 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle des Kantons Zürich und erkundigte sich, weshalb er lediglich eine Entschädigung gemäss den Ansätzen der Heimbewohner erhalte, wo er doch noch nie in einem Heim gewohnt habe. Mit Verfügung vom 12. April 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den beiden Entschädigungsarten für die Zeit ab 1. Januar 2006 zu, verneinte aber gleichzeitig einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005.

B. Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2012 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt K.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügung und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides der Differenzbetrag zuzüglich Zinsen auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 nachzuzahlen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2005 Anspruch auf eine höhere als die tatsächlich ausbezahlte Hilflosenentschädigung hatte. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Differenzbetrag nachzuzahlen ist oder ob der Anspruch auf die Differenz verjährt oder verwirkt ist.

3.

3.1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

3.2 Grundsätzlich wird die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG durch eine rechtzeitige Anmeldung ( Art. 29 ATSG ) gewahrt (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen). Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen ( BGE 121 V 195 E. 5d S. 201 f.). Das Bundesgericht hat trotz der Kritik eines Teils der Lehre (Ueli Kieser, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; Ueli Kieser, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) an dieser Rechtsprechung festgehalten, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (vgl. Urteil M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5). Nach diesem Urteil ist Art. 24 Abs. 1 ATSG weiterhin auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. auch Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.2). Im Urteil 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 4.3 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen der Versicherungsträger zunächst mit der Prüfung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht über diesen mittels Verfügung entschied.

3.3 Die Frist zur Vollstreckung einer rechtskräftig zugesprochenen Leistung beträgt gemäss BGE 127 V 209 E. 2a S. 211 nicht fünf, sondern zehn Jahre. Bisher noch nicht entschieden wurde die auch vorliegend nicht zu beantwortende Frage, ob diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des ATSG noch gilt (vgl. die Kritik bei André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Fribourg 2005, S. 78 ff.).

4.

4.1 Auf den 1. Januar 2004 wurden die Ansätze der Hilflosenentschädigung jener versicherten Personen, welche nicht in einem Heim leben, verdoppelt, während jener für Heimbewohner unverändert beibehalten wurde. Gemäss den Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung hätten die nach altem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen binnen eines Jahres, mithin bis zum 31. Dezember 2004, überprüft werden sollen. Diese Überprüfung hat beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, bei der im Streit liegenden Nachzahlung handle es sich lediglich um die Vollstreckung einer rechtskräftig zugesprochenen Leistung. Der Beschwerdeführer kann demnach aus BGE 127 V 209 E. 2a S. 211 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2 Das Bundesgericht hat - in Kenntnis der Kritik eines Teils der Lehre - seine Rechtsprechung, wonach Art. 24 Abs. 1 ATSG auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gilt, wiederholt bestätigt (zuletzt im Urteil 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine erneute Überprüfung dieser Praxis. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG schloss, der Nachzahlungsanspruch sei am 8. Januar 2001 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 bereits untergegangen gewesen.

4.3 Der Versicherte bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihn bei Inkrafttreten der neuen Regelung (mithin auf den 1. Januar 2004) aktiv informieren müssen und habe durch die unterlassene Aufklärung ihre Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt. Wie es sich damit verhält, vermag indessen offenzubleiben: Auch ein auf Art. 27 ATSG gestützter Leistungsanspruch würde der Verwirkung unterliegen und wäre somit am 8. Januar 2011 ebenfalls bereits untergegangen gewesen.

4.4 Somit ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung den Nachzahlungsanspruch auf die Zeit ab dem 1. Januar 2006 beschränkten; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold