Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_976/2010 KI-generiert

Vegetable Cleaner's Invalidity Pension Claim Denied Due to Insufficient Medical Proof of Disability

Geschäftsnummer 8C_976/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to severe pain in the left leg, claiming that this condition rendered them unable to work. The relevant authority dismissed the claim after determining the individual still held a 90% capacity to work in their previous job, despite the applicant's assertions regarding their incapacity. An initial appeal to the cantonal administrative court was also dismissed, leading the applicant to pursue further legal action asserting their right to a full disability pension based on the criteria of the relevant laws and the impact of their medical condition. The case primarily considers the sufficiency and interpretation of medical evidence regarding the individual's work capacity and the legitimacy of the claims made by the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Vegetable Cleaner's Invalidity Pension Claim Denied Due to Insufficient Medical Proof of Disability: The relevant authority dismissed the claim after determining the individual still held a 90% capacity to work in their previous job, despite the applicant's assertions regarding their incapacity. An initial appeal to the cantonal administrative court was also dismissed, leading the applicant to pursue further legal action asserting their right to a full disability pension based on the criteria of the relevant laws and the impact of their medical condition. The case primarily considers the sufficiency and interpretation of medical evidence regarding the individual's work capacity and the legitimacy of the claims made by the applicant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente medizinische Beweismittel Bemessung des Invaliditätsgrades Arbeitsfähigkeit falsches ärztliches Zeugnis unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the basis for making the proceedings subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant (Beschwerdeführerin) to pay the costs because she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_976/2010

Urteil vom 23. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. E.________, geboren 1964, meldete sich am 31. Oktober 2007 unter Hinweis auf Schmerzen am linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 22. März 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf eine Invalidenrente am 27. Juli 2010 ab mit der Begründung, dass die Versicherte in der angestammten (vormals zu 50 % ausgeübten) Tätigkeit als Gemüserüsterin zu 90 % arbeitsfähig sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 ab.

C. E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich einen neuen Arztbericht ein (Stellungnahme des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 25. November 2010), macht hiefür aber keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend. Der Bericht ist daher nicht zu berücksichtigen ( BGE 135 V 194 ; in BGE 135 V 163 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_920/2008 vom 16. April 2009; Urteile 8C_684/2009 vom 23. April 2010 E. 2; 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auf das Gutachten des Instituts B.________ nicht abzustellen sei. Sie beruft sich sinngemäss im Wesentlichen darauf, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für sie nicht nachvollziehbar sei. Namentlich sei diese rein theoretisch, ohne Abklärung der Leistungsfähigkeit, ausgefallen, berücksichtige die Beeinträchtigungen durch die somatoforme Schmerzstörung nicht hinreichend und widerspreche den Angaben der behandelnden Ärzte. Sie wünsche sich daher eine Überprüfung ihrer Anliegen. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei schmerzbedingt so bescheiden, dass sie sich nicht mehr verwerten lasse.

5.

5.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, namentlich die von der Beschwerdeführerin angerufenen Stellungnahmen, einlässlich gewürdigt und dem Gutachten des Instituts B.________ vollen Beweiswert zuerkannt, da es nach seinen Feststellungen den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht genügt.

5.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition (E. 1) einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.

5.3 Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen ( BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

5.4 Die Gutachter des Instituts B.________ legen einlässlich dar, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden, welche sie selbst auf eine Tetanus- beziehungsweise subcutane Heparinspritze in den linken Oberschenkel nach einer Schnittverletzung am Daumen am 30. April 2006 zurückführt, äusserst schwer nachvollziehbar seien und sich auch nach umfangreichen Abklärungen anhand der Bilddokumente und durch die objektivierbaren Befunde nicht erklären liessen; sie weisen auch darauf hin, dass eine grosse Palette konservativer Behandlungsmassnahmen bereits erfolglos durchgeführt worden sei. Gestützt auf ihre Einschätzung stellt die Vorinstanz eine 90%ige Arbeitsfähigkeit fest. Die Berufung auf die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. med. S.________ am 14. November 2007 sowie die Stellungnahme des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 31. August 2009, wonach eine schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 - 30 % bestehe, vermag nach den dargelegten Grundsätzen zur Kognition des Bundesgerichts und über den Beweiswert von ärztlichen Berichten eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit nicht zu begründen, zumal sich die Gutachter mit diesen Stellungnahmen eingehend auseinandergesetzt haben.

5.5 Zur Feststellung des Gesundheitsschadens gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben. Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich (SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1). Ein EFL-Testverfahren ist indessen nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr weisen die Gutachter auf die Diskrepanz zwischen der ärztlichen und der Selbsteinschätzung der Versicherten hin, welche sich für nicht mehr arbeitsfähig halte. Eine EFL-Abklärung ist nicht geeignet, solche Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen (SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1). Dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nach der erst letztinstanzlich geltend gemachten Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht unterlassen worden sei, vermag daher weder eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit noch eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu begründen (vgl. etwa Urteil 8C_823/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.3).

5.6 Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beziehungsweise ob ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist ( BGE 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398 f.). Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen fallen grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert; sie sind aus rechtlicher Sicht Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.).

Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (u.a. eine Somatisierungsstörung [Urteil 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 8.2.2]) vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern, betrifft den Sachverhalt (SVR 2008 IV Nr. 23 S.71, I 683/06 E. 2.2).

Unbestritten ist, dass bei der Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aus psychiatrischer Sicht zuzumuten ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine psychische Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) rechtsfehlerhaft ausgeschlossen habe. Es bedürfte hiezu etwa einer von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbaren andauernden Depression ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2), welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E. 3.2.2). Gleiches gilt in Bezug auf die von der Praxis alternativ zum Vorliegen einer psychischen Komorbidität umschriebenen Kriterien, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Auch dazu haben sich die Gutachter des Instituts B.________ ausdrücklich geäussert. Dass die permanenten Schmerzen eine Dauerbelastung für sie und ihre Familie seien und die dadurch verursachte soziale Schieflage zu psychischen Beeinträchtigungen führe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, genügt nicht für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung.

5.7 Zusammengefasst vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nach den dargelegten Erwägungen eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht zu begründen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.

6. Nach den zutreffenden Feststellungen des kantonalen Gerichts vermöchte die 90%ige Arbeitsfähigkeit auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin heute nicht nur wie bis anhin ein Teilzeitpensum versehen würde, sondern zu 100 % erwerbstätig wäre, nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität zu führen, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo